Im Frühjahr 2008 ist nun ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem Tochterunternehmen der Metro-Gruppe und einem Domain-Inhaber zu Ende gegangen. Es ging um die registrierten Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de. Wem die Rechte an den Domains zustanden, hatte dann der BGH zu entscheiden.
Der I. Zivilsenat des BGH (Az.: I ZR 151/05, Urteil vom 13.03.08) hat nun zugunsten des Domain-Inhabers entschieden. Die Metro-Gruppe hatte als Klägerin zuvor geltend gemacht, dass in der Verwendung der Domains eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und Namensrechte liege. Sie verlangte die Unterlassung der weiteren Nutzung und verlangte die Löschung der streitigen Domains. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 141/04, Urteil vom 28.07.05) als Vorinstanz bestätigte die Argumente des Konzerns und sah in der möglichen Nutzung der Domains (Inhalte waren bis dato nicht hinterlegt) die Gefahr der Verwechselung und eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin. Diese Entscheidung wollte die Beklagte nicht auf sich sitzen lassen und legte vor dem BGH Revision ein.
Der BGH sah durch die fehlende Hinterlegung schon keine Erstbegehungsgefahr, die einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen könnte. Es lag dabei insbesondere noch keine konkrete Verletzungsgefahr vor. Grundlage der Entscheidung war dabei der Begriff "Metrosex". Diese spezielle Zuschreibung eines Männertyps werde in der Öffentlichkeit auch als solche verstanden und nicht etwa mit dem Metro-Konzern in Verbindung gebracht. Auch konnte der BGH durch eine kurzzeitige Markenanmeldung des Begriffes, auf die Rechte daraus hatte der Markeninhaber kurze Zeit später wieder verzichtet und aus Namensrecht konnte der BGH keine Verletzung der Klägerin erkennen.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH knüpft an die Realität an. Eine konkrete Verletzungsgefahr kann eben nicht sofort angenommen werden. Diese Niederlage für den Metro-Konzern ist bereits die zweite innerhalb der letzten Jahre, die für größeres Aufsehen gesorgt hatte. Bereits im Jahr 2004 hatte die Metro Group gegen die Hamburger Hochbahn AG und den Hamburger Verkehrsbund GmbH
einen Markenrechtsstreit um die Bezeichnung "MetroBus" vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 3 U 205/04, Urteil vom 24.08.06; Vorinstanz: LG Hamburg Az.: 312 O 614/04, Urteil vom 19.10.04) verloren.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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