Wer kennt ihn nicht, Martin Mustermann, aus der Musterstraße in Musterstadt? Er wirbt nicht nur für Kreditkarten, sondern auch für Telefonanbieter, seine Dienstnummer: „0171 1234567“, T-Mobile übrigens. Doch Vorsicht, seine Handy-Nummer ist vielleicht eine geschützte Marke!
Das musste, laut teltarif, jedenfalls eine Elektronik-Firma leidvoll erfahren. Diese verwendete die bekannte Nummer als Beispieldaten in einer ihrer Bedienungsanleitungen und wurde prompt vom Anwalt der Inhaberin, einer GmbH aus Rheinland-Pfalz, abgemahnt. Als „Beweis“ lag der Abmahnung auch gleich eine Kopie der Handyrechnung bei. Komisch nur: Viel telefoniert wurde damit anscheinend nicht. Einzig die monatliche Grundgebühr wird darauf in Rechnung gestellt.
Fraglich ist aber, ob es sich hierbei überhaupt um eine Marke handelt. Ein Nutzen im geschäftlichen Verkehr kann man jedenfalls nicht erkennen, zumindest nicht beim Markeninhaber, dafür aber bei zahlreichen anderen Webanbietern. Eine neue Abmahnfalle also? Fraglich, denn im Register des Deutschen Patent- und Markenamts gibt es keine Spur von einer Marke „0171 1234567“. Zwar bedarf es nicht unbedingt einer Eintragung, um einen Markenschutz zu erlangen, doch sind die Voraussetzungen für eine nicht eingetragene Marke weitaus höher. Voraussetzungen die hier wohl nicht erfüllt sein dürfen. Ist doch weder eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ersichtlich, noch eine erlangte Verkehrsgeltung. Zumal beides durch die Marke erfüllt sein müsste. In diesem Fall nur schwer vorstellbar, aber Überraschungen gibt es bekanntlich immer wieder.
Fazit:
Grundsätzlich sind Ziffernfolgen, somit theoretisch auch Telefonnummern, dem Markenschutz zugänglich. Doch wer abmahnt, muss seine Rechte auch beweisen können. Eine Kopie der Telefonrechnung ist dabei wohl kaum ausreichend, beweist sie lediglich die Inhaberschaft über die Telefonnummer, nicht aber über eine Marke.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Markenrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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