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Newsletter Marketing: Haftung für rechtswidrigen Versand durch Hacker?

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Mittlerweile wird einstimmig davon ausgegangen, dass sich ein Werbetreibender beim Newsletter-Versand aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur dann gesetzeskonform verhält, wenn er das sog. „Double Opt-In“ Verfahren verwendet. Strittig ist jedoch, wie der Werbetreibende haftet, wenn der Newsletter gar nicht von ihm stammt.

Was war geschehen?

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Im konkreten Fall wurden an etliche Verbraucher E-Mail Einladungen zu einem Online Shopping Club versandt. Einer der E-Mail Empfänger verlangte nach Erhalt der E-Mail vom Werbetreibenden die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da er niemals hierfür eine Einwilligung erteilt hatte. Er sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte, dass ihm keine weiteren E-Mails zugesendet werden. Als der Shopping Club diese Unterlassungserklärung verweigerte, beschritt der Verbraucher den Rechtsweg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Berlin-Mitte wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Anfang Februar (Urteil vom 02.02.2011 – Az.: 15 C 1001/11) zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt grundsätzlich bei der unaufgeforderten Zusendung von Werbemails in Betracht. Wäre dies zulässig, müsste der Empfänger mit ausufernden Nachahmungseffekten rechnen.

Vorliegend sahen die Richter den Betreiber des Online Shopping Clubs jedoch nicht als Verursacher der massenhaft versendeten E-Mails an. Grundsätzlich hafte ein Unternehmen zwar für den unzulässigen Einsatz einer Tell-a-Friend Funktion. Erfolgt jedoch der Versand wie vorliegend durch eine unzulässigerweise eingeschleuste Software durch einen Dritten, so kann der Betreiber nach Ansicht der Berliner Richter nicht haften, da es ihm am nötigen Verschulden fehlt.

Fazit:

Die Berliner Richter verlangen damit bei einem Unterlassungsverlangen im Rahmen der Störerhaftung ein Verschulden. Ob sich der weitere Instanzenzug dieser Ansicht anschließen wird, steht noch offen: die Entscheidung des Amtsgericht Berlin-Mitte ist nicht rechtskräftig, da der E-Mail Empfänger Rechtsmittel vor dem Landgericht Berlin eingelegt hat.

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