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Unabhängig davon, ob in einem klassischen Medium oder im Internet geworben wird: das sogenannte Trennungsgebot schreibt vor, dass Werbung und redaktioneller Teil deutlich und erkennbar voneinander zu trennen sind. Etwas anderes kann sich jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ergeben.
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Ein Zeitungsverlag veröffentlichte in einer seiner Zeitungen zwei Werbeanzeigen für Medikamente. Dabei unterließ es der Verlag, die Anzeigen gerade nicht als solche zu überschreiben. Vielmehr wurde die Werbeanzeige in einen Artikel über Adlige eingefügt, ohne also solche gekennzeichnet zu werden.
Der „Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und begehrte daher auf dem Rechtsweg, diese Art von Werbung zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil von Anfang August (Urteil vom 04.08.2010 – Az.: 5 U 152/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche Werbeanzeige trotz Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz zulässig ist. Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab, da sie bereits keine als Information getarnte Werbung entdecken konnten.
Es ist im konkreten Fall erkennbar, dass die Werbung und der redaktionelle Inhalt des Artikels völlig unterschiedlich gestaltet sind und allein dadurch die Trennung vorgenommen ist. Es kann gerade kein Bezug zwischen den Adelsgeschichten und den Medikamenten, die in der Werbung beworben werden, hergestellt werden. Eine explizite Überschrift „Werbeanzeige“ für die Werbung ist in einem solchen Fall gerade nicht nötig, so die Hamburger Richter.
Fazit
Auch im Bereich des Internets müssen Werbeanzeigen eindeutig optisch vom Inhalt getrennt und als solche deutlich gem. § 7 Telemediengesetz gekennzeichnet werden. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass Verbraucher vor unzulässiger Beeinflussung durch Schleichwerbung geschützt werden sollen.
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