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Werbung an einen Verbraucher darf nur erfolgen, wenn dieser einwilligt. Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung von Mitte April mit der Frage auseinanderzusetzen, wie eine rechtssichere Einwilligung in Telefon- und E-Mail Werbung zu erfolgen hat.
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Im konkreten Fall veranstaltete die Zeitschrift „BILD der Frau“ ein Preisausschreiben. Um daran teilzunehmen, musste der Verbraucher eine Gewinnspielkarte ausfüllen, welche der Zeitung beigelegt war. Auf dieser Karte musste der Name, die Anschrift sowie eine Telefonnummer eingetragen werden. Das Feld für die Telefonnummer enthielt den Hinweis, dass die Telefonnummer unter anderem zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere telefonische Angebote verwendet werde.
Kurze Zeit nachdem ein Verbraucher die Gewinnspielkarte ausfüllte, erhielt er einen Telefonanruf mit dem Hinweis, per Post bald einen Gutschein zu erhalten. Dieser Gutschein entpuppte sich als ein Angebot zum Abschluss eines Abonnements der Zeitschrift zu einem Vorzugspreis. Der Verbraucher sah dies als rechtswidrig an, weil er niemals in diese Art von Werbung eingewilligt hatte.
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 14.04.2011 – Az.: I ZR 38/10) gab das Gericht dem Verbraucher Recht und stufte den Telefonanruf als unzulässig ein. Die Gewinnspielkarte erfüllt gerade nicht die gesetzlichen Anforderungen, welche an eine gesonderte Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail Werbung gestellt werden.
Dazu ist nach Ansicht der Karlsruher Richter notwendig, dass die Zustimmungserklärung eigenständig und alleine abgefragt wird, ohne zusätzliche Informationen. Das war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da neben der Einwilligung in „weitere interessante telefonische Angebote“ gleichzeitig eben auch die Gewinnbenachrichtigung durch die Einwilligung erfolgen sollte. Damit lag ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG vor, der Verlag der „Bild der Frau“ verhielt sich somit wettbewerbswidrig. Die Werbung erfolgte damit auf unzulässige Weise.
Fazit
Das Einverständnis in Telefon- oder E-Mail Werbung erfordert eine gesonderte Einwilligung, die sich gerade nur auf diese Werbung bezieht. Gerade nicht ausreichend ist es nach Ansicht des BGH, wenn neben dieser „Opt-in“ Erklärung weitere Erklärungen und Hinweise vorgehalten werden.
Insbesondere müssen alle vier Vorgaben aus § 7 Abs.2 Nr.1-4 UWG eingehalten werden, andernfalls ist E-Mail-Werbung nicht zulässig und kann massenhaft abgemahnt werden.
Rechtsberatung Rechtsicheres E-Mail-Marketing
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