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Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher ein Produkt mit einer Garantie, so hat er den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen als auch die Voraussetzungen der Garantie offenzulegen. Ob dies bereits für die Werbung mit einer Garantie gilt, hatte der BGH kürzlich zu entscheiden.
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Im konkreten Fall stritten zwei Online Händler für Zubehörartikel von Computerdruckern. Einer der beiden Verkäufer bot Druckerpatronen mit einer dreijährigen Garantie an. Der andere Online Händler sah diese Werbung als wettbewerbswidrig an, da der Online Händler nicht in der Werbung angab, unter welchen Voraussetzungen der Garantiefall eintritt und der Verbraucher die Garantie geltend machen kann. Er beschritt daher den Rechtsweg.
Während das Landgericht die Klage des Händlers abwies, verurteilte das Berufungsgericht den beklagten Händler, es zu unterlassen, mit Garantien ohne die gesetzlichen Informationspflichten zu werben.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung von Mitte April (Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09) geurteilt, dass ein Händler die Angaben, welche er beim Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung abzugeben hat, nicht bereits in der Werbung mit dieser Garantie angegeben werden müssen.
Grundsätzlich muss eine Garantieerklärung den Verbraucher gem. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen, insbesondere, dass seine Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Der Verbraucher muss zudem darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen er die Garantie geltend machen kann. Allerdings ist nach Ansicht der Karlsruher Richter unter einer Garantie nur eine Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Garantievertrags führt. Gerade nicht erfasst sein soll nur die Werbung, die eine Garantie nur ankündigt, ohne diese rechtsverbindlich anzubieten.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen: Die Karlsruher Richter gehen ohne Zweifel davon aus, dass mit der „Garantie“ gem. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist und folgen damit dem klaren Wortlaut der Norm.
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