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Als vergleichende Werbung wird Werbung angesehen, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren erkennbar macht. Diese Art der Werbung kann wettbewerbswidrig sein. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die Werbung mit Markenimitaten wettbewerbswidrig sein kann.
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Im vorliegenden Fall wurden unter der Marke „Creation Lamis“ Parfüme im Niedrigpreisbereich vertrieben. Diese Parfüms waren vom Duft teuren Markenparfüms nachempfunden. Früher wurden im Rahmen von Bestelllisten diese Imitate jeweils den teuren Markenprodukten gegenüberstellt, jedoch wurden diese Bestelllisten schließlich nicht mehr verwendet. Der Inhaber eines hochpreisigen Markenparfüms hielt das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Imitate der Markenparfüme für wettbewerbswidrig. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte Unterlassung der Benutzung der Vergleichslisten.
Nachdem die Entscheidung in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, musste der BGH in der Revision über die Zulässigkeit der Werbung entscheiden (Urteil vom 05.05.2011 – Az.: I ZR 157/09). Im Ergebnis sah das Gericht in den Markenparfümimitaten keine unlautere vergleichende Werbung.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Assoziationen noch nicht zur Wettbewerbswidrigkeit führen. Soll der Handel mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG eingestuft werden, ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Dazu ist es gerade nicht ausreichend, wenn durch die Imitate lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Es wird von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG damit grundsätzlich nicht verboten, Imitate von Markenprodukten herzustellen.
Um eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vorzunehmen, muss das Produkt als Imitation einer anderen Marke beworben werden. Die Bewertung erfolgt dabei aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises. Richtet sich die Werbung an mehrere Verkehrskreise, genügt es für die Bewertung als unlautere Werbung, wenn nur ein Verkehrskreis betroffen ist. Vorliegend hatte die Revisionsinstanz allein auf die Sicht der Verbraucher abgestellt und diese im Ergebnis verneint. Die Sicht der Fachhändler wurde dabei nicht berücksichtigt, obwohl die Händlerin der Imitate sich mit ihren Parfümimitaten auch an diese wendete.
Fazit
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Werbung gegenüber Fachhändlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Rechteinhaber der teuren Markenparfüms ist.
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