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Werbemails: Abgabe einer Unterlassungserklärung trotz fehlender Wiederholungsgefahr?

Achtet man bei einer Bestellung nicht so genau auf jedes Häkchen, das gesetzt wurde, können schnell Unmengen von Newsletter im E-Mail-Posteingang landen. Wie man vorgehen kann, um diese abzubestellen, zeigt die Entscheidung des AG Flensburg.

Was war geschehen?

Eine Verkäuferin von Kleidung und Accessoires verkaufte an den Kläger Anfang 2007 Ware über eBay. Der Käufer gab dabei seine E-Mail-Adresse an. Daraufhin versandte die Verkäuferin regelmäßig Newsletter an die angegebene Adresse. 3 Jahre gingen dort Newsletter ein. Eine Abmeldung erfolgte nicht. Erst Mitte 2010 reagierte K. Er antwortete auf den Newsletter und forderte eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abzugeben, es zu unterlassen, ihm in Zukunft Werbesendungen jeglicher Art zuzusenden. Zudem forderte er Auskunft, über die zu seiner Person erstellten Daten und forderte dessen Löschung. Des Weiteren forderte er für den zeitlichen Aufwand, Portokosten und sonstigen Auslagen 100,00 Euro Entschädigung.

Die Verkäuferin erteilte die geforderten Auskünfte und löschte die E-Mail-Adresse aus dem Newsletterverteiler. Dies reichte dem Käufer allerdings nicht aus und forderte erneut die Löschung aller Daten. Die Verkäuferin gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur bezüglich der E-Mail-Adresse. Diese lehnte der Käufer ab und wandte sich an das AG Flensburg.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Flensburg gab mit seinem Urteil vom 31.03.2011 (Az.: 64 C /11) der Verkäuferin Recht. Nach Ansicht des Richters fehle es an der Wiederholungsgefahr. Daher sei eine objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen nicht anzunehmen. Denn die Verkäuferin könne die Wiederholungsgefahr trotz der strengen Anforderungen widerlegen, indem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Die Nichtannahme des Käufers stünde dem nicht entgegen.

Voraussetzung sei nur, dass die Erklärung ernsthaft ist und auch inhaltlich den an solche Erklärungen zustellende Anforderungen entspricht. Zudem habe der Käufer keinen Anspruch auf Zahlung von 100,00 Euro. Die getätigten Ausgaben stünden keine ersatzfähigen Schaden dar. Arbeits- und Zeitaufwand zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzes sei grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Fazit

Als Kunde sein Recht zu kennen und auch zu fordern ist gut. Aber die die Entscheidung des AG Flensburg zeigt, müssen diese nicht immer das gewünschte Ziel bringen. Jedenfalls dann nicht wenn Sachen gefordert werden, für die kein Anspruch besteht, da sie nicht erstattungsfähig sind. Oder wenn schon glaubhaft gemacht wurde, dass keine weiteren Newsletter mehr folgen werden.


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