
Produkte mit dem Siegel "Made in Germany" werden im In- und Ausland als Zeichen von guter Qualität angesehen. Mit der Frage, wann ein Produkt wirklich mit "Made in Germany" gekennzeichnet werden darf, musste sich das OLG Düsseldorf beschäftigen.
Eine Wettbewerbszentrale entdeckte die Werbeanbringung "produziert in Deutschland" auf der Außenverpackung eines Bestecksets. Das Besteck wurde als "Made in Germany" beschrieben. Allerdings wurde das Besteck lediglich in Deutschland poliert. Die Messer wurden (mit deutschen Maschinen) als Rohmesser in China hergestellt, geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Werbung und klagte gegen den Hersteller.
Grundsätzlich gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung die besagt, wann ein Produkt als "produziert in Deutschland" oder " Made in Germany" bezeichnet oder gekennzeichnet werden darf. Allerdings ist das allgemeine Verbot irreführender Werbung und Kennzeichnung hier zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf darf als "produziert in Deutschland" nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt wurde. Die sogenannten wertbestimmenden Eigenschaften müssen aus deutscher Produktion stammen. Dabei genügt es nicht, dass an einem Standort im Ausland mit deutschen Maschinen gearbeitet wird. Im vorliegenden Fall sind die wichtigsten Arbeitsschritte bereits in China erfolgt – allein die Veredelung in Deutschland ist hier nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kunden von einem Produkt, das mit "Made in Germany" gekennzeichnet ist, erwarten, dass es in Deutschland produziert wurde und der Kauf dieser Ware unter Umständen Arbeitsplätze in Deutschland sichern kann.
Fazit:
Es bleibt zu hoffen, dass das Qualitätssiegel "Made in Germany" auch in Zukunft für Qualität steht – und auch dafür, dass alle wesentlichen Produktionsschritte in Deutschland erfolgt sind.
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