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Das Versenden von Newslettern und anderer Werbenachrichten ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger in diese Zusendung zuvor eingewilligt hat. In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Köln hatte dieses zu entscheiden, ob die Einwilligung nur vom Anschlussinhaber selbst eingeholt werden kann.
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Im streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Ehepaar einen Vertrag bei einem Stromanbieter. Dieses Unternehmen wollte jedoch auch die Tochter als Kundin gewinnen und sendete daher eine Werbe-SMS an die Tochter, ohne dass diese jemals ausdrücklich in den Empfang solcher Werbenachrichten via SMS eingewilligt hatte. Das Unternehmen hatte die Telefonnummer der Tochter zuvor von deren Mutter erhalten, welche die Nummer einfach weitergab.
Ein Mitbewerber sah dieses Verhalten als wettbewerbswidrig an und beschritt den Rechtsweg. Das beklagte Unternehmen konnte nach seiner Ansicht nicht davon ausgehen, dass die Tochter mit der Zusendung von Werbe-SMS einverstanden ist.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln gaben dem klagenden Mitbewerber in ihrer Entscheidung von Mitte Mai (Beschluss vom 12.05.2011 – Az.: 6 W 99/11) Recht. Grundsätzlich bedarf auch die Zusendung von Werbung über das Kommunikationsmittel der SMS der Einwilligung des Empfängers. Liegt dieses Einverständnis jedoch gerade nicht vor, so verhält sich der Werbende wettbewerbswidrig.
Ein ausdrückliches Einverständnis durch die Tochter lag im streitgegenständlichen Fall nicht vor. Allerdings hatten sich die Kölner Richter noch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein mutmaßliches Einverständnis seitens der Tochter vorliegt, wenn ein enges Familienmitglied die Telefonnummer gerade auch für solche Werbezwecke weitergibt. Allerdings verneinte das OLG Köln dies im Ergebnis und stuften das Verhalten des beklagten Unternehmens als unzumutbare Belästigung ein.
Fazit
Beim Versand von Werbenewslettern – egal über welchen Kommunikationsweg die Kontaktaufnahme erfolgt – ist höchste Vorsicht geboten. Der Werbetreibende sollte in jedem Fall darauf achten, von allen Empfängern eine nachweisbare Einwilligung vorzuhalten, da er sich sonst wettbewerbswidrig verhält. Eine Einwilligung durch nahe Familienangehörige ist nach der Entscheidung des OLG Köln jedenfalls nicht ausreichend, um den Empfängern unaufgefordert Werbung zukommen zu lassen.
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