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E-Mail-Werbung: Wann sind Werbemails auch ohne Einwilligung zulässig?

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Das Zusenden von E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist in der Regel nicht zulässig. Aber Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Das KG Berlin hat entschieden, ob und falls ja, wann unaufgeforderte E-Mail-Werbung zulässig ist.

Was war geschehen?

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Eine Online-Händlerin verkaufte über das Internet eine Geduldsspiel „Don’t break the bottle“. Ein Kunde erwarb das Spiel für Partyzwecke. Kurze Zeit später versandte die Online-Händlerin an dem Kunden Werbe-Mails, ohne dass dieser ausdrücklich zugestimmt hat. In der E-Mail-Werbung wurden „Must haves für deine Silvesterparty“ beworben, unter anderem:

  • Wireless Lautsprecher Set (zum Preis von knapp 110 Euro
  • Origami Papier-Servietten
  • Leuchtende Party-Gläser
  • Witzige Eiswürfelsformen
  • Musik-Abmischgerät („Digitale Musik wie ein DJ mixen“) (zum Preis von knapp 100 Euro)

Der Kunde war mit der E-Mail-Werbung nicht einverstanden und wandte sich ans Gericht.

Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin gab in seinem Beschluss vom 18.03.2011 (5 W 59/11) dem Kunden Recht. Um einen Werbe-Mail-Empfänger Werbung zulässig zukommen zu lassen, bedürfe es nicht unbedingt der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. In § 7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gibt es Ausnahmeregelungen, bei denen trotz fehlender Einwilligung E-Mail-Werbung zulässig ist. Dazu zählt unter anderem E-Mail-Werbung bei dem der Online-Händler die Adresse für Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Die Ähnlichkeit muss sich also auf die bereits gekaufte Ware beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.

Sind die Produkte quasi austauschbar oder dienen sie dem gleichen Bedarf, ist die Werbung zulässig. Nach Ansicht der Richter sei die im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Geduldsspiel im Wert von 23 Euro steht daher in keinem Verhältnis zu den vorgeschlagenen Artikeln in der E-Mail-Werbung. Es liege weder ein gleicher typischer Verwendungszweck noch eine Austauschbarkeit vor.

Fazit

Es kommt daher nicht darauf an, ob man die angebotenen Artikel für ähnliche Gelegenheiten brauchen könnte. Der Verwendungszweck muss gleich sein. Der Artikel sollte austauschbar ein. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Preise nicht zu sehr voneinander abweichen. Autorin: Christin Plescher

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