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Einwilligung zum Empfang von Newslettern: Nichts ist für die Ewigkeit

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Fast jeder Internetnutzer empfängt täglich einen oder mehrere Newsletter. Dazu hat er in der Regel dem Newsletter-Versender seine Einwilligung erklärt. Wie lange aber ist eine einmal erteilte Einwilligung überhaupt gültig? Mit dieser Frage musste sich das LG München beschäftigen.

Was war geschehen?

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Ein Rechtsanwalt erhielt im Dezember 2009 einen Newsletter an seine privat genutzte E-Mailadresse. Er war der Meinung, dass er keine Einwilligung erteilt hatte. Daraufhin wurde der Versender dieser E-Mail von einem Verband abgemahnt und aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da sich der Unternehmer weigerte, diese Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, erließ das LG München I eine einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer. Diese einstweilige Verfügung verbot es dem Unternehmer, dass er weiterhin Newsletter per E-Mail versendet, ohne dass ihm dafür eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Dagegen legte der Unternehmer jedoch Widerspruch ein.

Der Unternehmer trug vor, dass der Rechtsanwalt im Mai 2008 an einem Gewinnspiel teilgenommen hat und bei dieser Gelegenheit seine Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails erklärt hat. Der Rechtsanwalt bestritt dies ausdrücklich.

Die Entscheidung

Das LG München hatte nun zu entscheiden, ob der Newsletter durch den Unternehmer rechtmäßig verschickt worden war, oder nicht. Dabei lies das LG München es in diesem Fall komplett außer Acht, ob tatsächlich jemals eine Einwilligung des Rechtsanwalts vorgelegen hatte. Denn das war nach Ansicht des LG München für diesen Fall komplett irrelevant. Das Gericht stellte vielmehr auf den langen Zeitraum von 1,5 Jahren ab, in denen der Unternehmer die Adresse des Rechtsanwalts nicht als Empfänger für Werbemaßnahmen nutzte. In seinem Urteil stellte das LG München I  vom 08.04.2010 (AZ: 17 HKO 138/10) fest, dass der Zeitraum von 1,5 Jahren zu groß ist. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht ewig gültig ist. Das Landgericht Berlin hatte bereits im Jahr 2004 entschieden, dass ein Zeitraum von 2 Jahren, in denen die Adresse zu keinerlei Werbezwecken genutzt wird, zu lange ist. Nun setzte das LG München I diesen Zeitraum auf 1,5 Jahre herab. Damit erfolgte die Nutzung der E-Mail Adresse des Rechtsanwalts durch den Unternehmer ohne Einwilligung. Das bedeutet, dass diese E-Mail eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt.

Daher hat der Rechtsanwalt bzw. der klagende Verband gegenüber dem Unternehmer einen Unterlassungsanspruch. Der Unternehmer darf keine Werbemails mehr verschicken, ohne dass ihm eine aktuelle ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt.

Fazit:

Jeder, der Newsletter oder allgemein E-Mails als Werbemaßnahme einsetzt, sollte ab sofort darauf achten, dass er neu erhaltenen Adressdaten sofort für Werbemaßnahmen nutzt. Die ständige Aktualisierung der Adressdatenbank ist sehr wichtig, um keine Abmahnung zu riskieren.

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