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Aufgrund der automatischen Zuordnung von Artikelbildern und Artikelbeschreibungen bei Amazon bleiben Marketplace-Händlern nur wenige Möglichkeiten, sich von der Konkurrenz abzusetzen. Möglich ist das über den Preis oder kundenfreundlichen Versandoptionen. Dass man es dabei aber nicht übertreiben darf, zeigt ein urteil des LG Frankfurt.
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Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Online Händler im Internetverkaufshaus Amazon. Einer der Händler sah es als unzulässig an, dass sein Mitbewerber mit „Blitzversand“ wirbt, jedoch der Versand der Ware nicht unmittelbar nach Zahlungseingang erfolgt. Der Händler beschritt daraufhin den Rechtsweg, um ein Unterlassen der wettbewerbswidrigen Handlungen des anderen Händlers zu erwirken.
Das Landgericht Frankfurt gab dem klagenden Amazon-Händler in seiner Entscheidung von Mitte Mai (Urteil vom 11.05.2011 – Az.: 3-08 O 140/10) Recht. Kunden werden durch die Werbung mit „Blitzversand“ aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in die Irre geführt, wenn die Ware tatsächlich nicht unmittelbar versendet wird. Als „unmittelbar“ werteten die Richter den Tag des Zahlungseingangs.
Der Kunde erwartet bei Werbung mit diesem Begriff gerade, dass der Händler die Ware schnellstmöglich versendet.
Fazit
Nicht alles was in der Werbung möglich ist, ist auch erlaubt. Lassen Sie sich bei Werbeaussagen besser von einem spezialisierten Anwalt beraten.
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