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Onlinewerbung: Hinweis per Mouse-Over-Effekt reicht nicht aus

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Unterzeichnet ein Werbender aufgrund einer irreführenden Werbung eine Unterlassungserklärung, so darf er grundsätzlich nicht erneut damit werben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Aussage mit einem Aufklärungshinweis versehen wird. Dieser Hinweis darf jedoch nicht versteckt erfolgen, wie ein aktueller Fall zeigt.

Was war geschehen?

Einem Online-Händler für Uhren wurde in einem früheren Gerichtsverfahren untersagt, im eigenen Online-Shop mit der Aussage „Wir schlagen jeden Preis“ zu werben. Als der obsiegende Online Händler aus dem früheren Verfahren später erneut den Online Shop besuchte, warb der Online-Händler wieder mit dieser Werbeaussage. Fuhr man mit der Maus jedoch über die Werbung, erschien ein Link zu den AGBs mit dem erklärenden Hinweis, dass Kunden den günstigsten Preis zahlen, den Sie bei einem deutschen Händler finden, mit einem zusätzlichen Abzug von 1% Rabatt.

Trotz dieses Aufklärungshinweises per Mouse-Over-Effekt sah der Online Händler einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot und beschritt den Rechtsweg.

Entscheidung des Gerichts

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich Ende Februar mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solcher Aufklärungshinweis mittels Mouse-Over-Effekt als ausreichend anzusehen ist (Beschluss vom 23.02.2011 – Az.: 6 W 111/10). Die Richter sahen im Ergebnis einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

Grundsätzlich sei es zwar möglich, eine Verletzung der Unterlassungserklärung dadurch zu vermeiden, dass der Online Händler einen Aufklärungshinweis auf der Seite anbringt. Ein solcher Hinweis könne aber vorliegend gerade nicht gesehen werden. Vielmehr sei der für die Kunden vorgehaltene Informationstext im Rahmen des Mouse-Over-Effekts derartig versteckt, dass die verbotene Werbeaussage nicht entkräftet werden kann. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Besucher der Internetseite die Maus über den Link fahre, um den Aufklärungstext wahrzunehmen. Die Webseite des Online Händlers gibt dazu auch keinen konkreten Hinweis, so die Frankfurter Richter.

Fazit

Die Frankfurter Richter sehen einen Unterlassungstitel als verletzt an, wenn der Aufklärungszusatz nur in versteckter Form erfolgt. Dies ist im Falle eines Mouse-Over-Effekts zu bejahen, da die Adressaten der Werbeaussage diesen Hinweis in der Regel nicht wahrnehmen werden.

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