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Im Bereich des E-Mail Marketings besteht die grundsätzliche Vorgabe, dass der Versand nur zulässigerweise erfolgt, wenn der E-Mail Empfänger im Wege des „Double Opt-in“ dem Empfang von Werbemails zustimmt. Nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung gilt dies jedoch nicht unbeschränkt.
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Im konkreten Fall hatte ein Käufer in einem Online Shop ein Geduldsspiel erworben. Kurze Zeit nach dem Einkauf sendete der Verkäufer dem Kunden eine Werbemail, indem ihm mehrere „Must-haves für die Silvesterparty“ angeboten wurden, unter anderem ein Lautsprecher-Set und ein Mischgerät. Dabei hatte der Kunde jedoch niemals in die Zusendung von E-Mail Werbung eingewilligt.
Der werbende Betreiber des Online-Shops hielt sein Vorgehen allerdings für zulässig, da er entsprechend der Ausnahmeregelung § 7 Abs. 3 UWG auch ohne ausdrücklich erfolgte Einwilligung Werbe-Mails verschicken kann, wenn es sich um „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ handelt.
Das Kammergericht Berlin gab in seinem Beschluss von Mitte März (Beschluss vom 18.03.2011 – Az.: 5 W 59/11) dem Kunden Recht. Die Berliner Richter konnten gerade keine Ähnlichkeit zwischen dem Geduldsspiel und den beworbenen Silvesterprodukten sehen. Die Zusendung der Werbe-E-Mail ist damit als unzulässig anzusehen.
Eine Ähnlichkeit in diesem Sinne liegt nach Ansicht der Berliner Richter dann vor, wenn die Produkte ausgetauscht werden können oder dem gleichen Verwendungszweck dienen. Die Ähnlichkeit muss sich daher immer auf die bereits erworbenen Gegenstände des Kunden beziehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da insbesondere das beworbene Lautsprecher-Set eher als Einrichtungsgegenstand anzusehen ist und gerade nicht als Spiel. Zudem ist die Ähnlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG stets nach dem objektiven Geschäftsverkehr zu beurteilen und kann gerade nicht von der subjektiven Einschätzung des Werbenden abhängen, so die Berliner Richter.
Fazit
Dem Verkäufer darf nicht ermöglicht werden, das grundsätzlich bestehende Werbeverbot auf einfache Weise auszuhebeln. Einigkeit besteht daher, dass die Voraussetzung der „Ähnlichkeit“ im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG zum Schutz der Kunden eng auszulegen ist. Werden neben ähnlichen Produkten auch andere Waren beworben, so ist in jedem Fall eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
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