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Im Rahmen von Newsletter Marketing besteht Einigkeit, dass die Einwilligung in die Werbung nur wettbewerbsgemäß erfolgt, wenn die Zustimmung des Empfängers durch das „Double Opt-in“-Verfahren eingeholt wird. Ob diese Einwilligung auch mittels AGB eingeholt werden kann, zeigt ein aktueller Fall.
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Im streitgegenständlichen Verfahren ging eine Wettbewerbszentrale gegen ein Telekommunikationsunternehmen vor. Letztere verwendete in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bestellformulare eine vorformulierte Klausel, mit welcher der Kunde sich einverstanden erklärt, dass das Telekommunikationsunternehmen die Kontaktdaten des Kunden auch zur Kontaktaufnahme via E-Mail oder Fax benutzen dürfe.
Eine vom Vertrag gesonderte Einwilligungserklärung in das E-Mail Marketing wurde nicht abgegeben. Die Wettbewerbszentrale sah dies als unangemessene Benachteiligung des Kunden an und begehrte auf dem Rechtsweg Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben der Wettbewerbszentrale in ihrer Entscheidung von Mitte Februar Recht (Urteil vom 17.02.2011 – Az.: I-4 U 174/10). Es ist gerade nicht ausreichend, dass die „Opt-in“-Klausel sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorfindet. Eine solche Einwilligungserklärung in das E-Mail Marketing hätte von dem Kunden gesondert unterzeichnet werden müssen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es zwar zulässig, diese in den AGBs vorzuhalten, allerdings wäre es dann nötig gewesen, die „Opt-in“-Klausel hervorgehoben darzustellen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht muss der Endverbraucher der Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, da sich der Werbende bei einer unerlaubten Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verhält. Bei einer vorformulierten Einwilligungserklärung in den AGBs fehlt jedoch gerade die eindeutige Zustimmungserklärung des Empfängers, die er sonst beispielsweise durch Setzen eines Hakens in eine Checkbox und das Bestätigen des Links in der E-Mail abgibt.
Fazit
Wer im Internet rechtskonformes Newsletter-Marketing betreiben möchte, darf sich nach der Entscheidung des OLG Hamm die Einwilligungserklärung gerade nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einholen. Vielmehr ist der Werbende angehalten, diese Einwilligung gesondert einzuholen, um rechtskonform zu werben.
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