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Immer häufiger wird auch in Onlineshops mit zeitlich begrenzten Rabatten geworben. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verlängerung einer eigentlich befristeten Rabattaktion irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.
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Die Beklagte bewarb eine Matratze durch ein Plakat zu einem günstigen Aktionspreis. Untertitelt war das Plakat mit einem Text aus dem hervorging, dass das Angebot nur bis zum 20.05.2011 gelte. Später wurde die Aktion bis zum 19.06.2011 verlängert. Die klagende Wettbewerberin hielt die Verlängerung für irreführend. Sie warf der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vor und unterstellte ihr, dass sie von Anfang gewillt war, die Preisaktion zu verlängern.
Die Kölner Richter entschieden in ihrem Urteil vom 25.03.2011 (Az.: 6 U 174/10) zu Gunsten der Klägerin und stuften deren Verhalten als Irreführung von Verbrauchern ein. Eine befristete Preisaktion, wie sie die Beklagte durchgeführt hat, diene alleine dem Zweck, den Absatz zu erhöhen. Potenzielle Kunden sollten den Richtern des 6. Zivilsenats nach durch einen niedrigen Preis angelockt und zum Kauf bewegt werden. Der Verbraucher werde dann in unzulässiger Weise in die Irre geführt, wenn die befristete Preisaktion verlängert werde. Der Kunde gehe nämlich davon aus, dass er eigentlich nur einen kurzen Zeitraum habe, eine Kaufentscheidung zu fällen und sei dadurch eher geneigt, auf einen Preisvergleich zu verzichten. Die Fehlvorstellung auf Kundenseite trete unabhängig davon ein, ob der Werbende von Anfang an die Absicht gehabt hat, die Aktion zu verlängern oder nicht.
Fazit:
Das verbraucherfreundliche Urteil erscheint wenig überraschend. Ein Händler, der eine befristete Rabattaktion ausschreibt, kann diese nicht anschließend verlängern. Auch ein etwaig von Anfang an vorhandener aber nur innerlich gebildeter und nie kommunizierter Wille, die Aktion verlängern zu wollen, schützt den Händler nicht vor diesem Befund. Es bleibt dabei, dass es sich im Ergebnis um eine Irreführung der Verbraucher handelt, die nicht zuletzt von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist.
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