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Marketing: Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung per AGB genügt nicht

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Einwilligung in die Nutzung von Kontaktdaten zu Werbezwecken in AGB nur dann zulässig ist, wenn sie optisch hervorgehoben ist und die Zustimmung für die Werbung über anderer Kommunikationskanäle als auf dem Postweg mittels eines eigenständigen Opt-Ins eingeholt wird.

Was war geschehen?

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In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren gegen ein Telekommunikationsunternehmen beanstandete die Kontrollinstitution folgende Klausel in den AGB:

"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mailadresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."

Die Klausel befand sich am Ende der Geschäftsbedingungen und unterschied sich optisch nicht von den anderen Klauseln.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des OLG Hamm bestätigten in ihrem Urteil vom 17.02.2011 (Az.: I-4 U 174/10) die Auffassung der Wettbewerbszentrale und bewerteten die Zustimmungsklausel als rechtswidrig.

Die Klausel verstoße zunächst gegen geltendes Datenschutzrecht. So sei es zwar durchaus möglich, eine datenschutzrechtliche Zustimmung in AGB zu vereinbaren, diese müsse jedoch optisch gegenüber den anderen Klauseln hervorgehoben sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zudem bedürfe die Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung in Abgrenzung zur Werbung auf dem Postweg einer eigenständigen Erklärungshandlung des Verbrauchers, die vorliegend nicht gegeben war. Die Richter stuften die Ausgestaltung daher auch als wettbewerbswidrig ein.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass eine datenschutzrechtliche Zustimmung in die Nutzung von Adressdaten zu Werbezwecken in AGB bei entsprechender Hervorhebung möglich ist, dass die wettbewerbsrechtlich zulässige Umsetzung der Zustimmung zur Nutzung von E-Mailadresse, Fax- und Rufnummer zu Werbezwecken jedoch einer eindeutigen Erklärung, eines Opt-In, bedarf und sich daher nicht in AGB fingieren lässt.

Online lässt sich das Erfordernis dadurch umsetzen, dass der Kunde ein gesondertes Häkchen in einer separaten Checheckbox setzt. Bei vorformulierten Erklärungen in Papierform ist ebenfalls eine spezifische Einwilligungserklärung erforderlich, die sich durch ankreuzen eines entsprechenden Kästchens einholen lässt.

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