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Im Rahmen des Cyber Mondays verkauft Amazon preislich stark reduzierte Waren in geringen Mengenzahlen. Da diese Angebote in aller Regel sehr schnell verkauft sind, hatte das LG Berlin vor kurzem zu entscheiden, ob die Werbeaktion auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig ist.
Der Internethändler Amazon.de warb 2010 erstmals mit einer Sonderaktion „Cyber Monday“, bei welcher bestimmte Waren im Produktsortiment von Amazon verbilligt für einen Zeitraum von zwei Stunden angeboten wurden, und zwar jeweils fünf Produkte zu stark reduzierten Preisen. Amazon hatte dabei bereits einige Wochen zuvor seine Kunden über die später anzubietenden Waren abstimmen lassen.
Einige Kunden monierten dabei jedoch, dass sie gar keine Chance hatten, an eine der begehrten Waren zu gelangen, da diese in aller Regel bereits innerhalb von nur wenigen Sekunden nach Verkaufsstart vollständig ausverkauft waren und nur noch zum regulären Preis im Online-Shop erworben werden konnten.
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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah die mengenmäßig stark begrenzt angebotene Ware als wettbewerbswidrig an, insbesondere da hierdurch der Eindruck entstand, dass Ziel der Aktion gewesen sei, möglichst viele Kunden auf die Internetseiten von Amazon zu locken, um sonstige Warne zu bestellen. Die vzbv beschritt als Interessenvertretung für die enttäuschten Verbraucher daher den Klageweg.
Das Landgericht Berlin gab Anfang März (Urteil vom 01.03.2012 – Az.: 91 O 27/11) der Klage auf Unterlassung der Werbeaktion statt, so dass Amazon auf seiner deutschen Webseite nicht uneingeschränkt mit seinem „Cyber Monday“ Lockangeboten werben dürfe, da diese als wettbewerbswidrig anzusehen seien. Der Verbraucher werde durch eine solche Werbeaktion in die Irre geführt, so die Richter.
Der Internethändler dürfe nur dann mit Tiefstpreisen auf seiner Webseite werben, wenn sichergestellt sei, dass die im Rahmen des „Cyber Monday“ angebotenen Waren für einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde, also einem Viertel des Angebotszeitraums vorrätig seien. Da dies aber gerade nicht gewährleistet war, gelangten Richter vorliegend zu einem Wettbewerbsverstoß, der nach Ansicht der Berliner Richter zu Recht vom vzbv moniert wurde.
Fazit
Die Produkte, wie sie zum damaligen Zeitpunkt von Amazon angeboten worden sind, sind nach Ansicht der Berliner Richter als wettbewerbswidrig einzustufen.
Amazon ist dabei immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten: so hatte sich zuletzt das Landgericht Hamburg mit der Frage zu befassen, ob Amazon-Marketplace-Händler für Wettbewerbsverstöße der Werbepartner haften und bejahten eine Haftung, auch wenn keine direkte vertragliche Verbindung zwischen Affiliates und Marketplace Händlern bestand.
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Sören Siebert auf Google+