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Nachdem Apple und andere Smartphone Hersteller sich zuletzt insbesondere wegen Patentrechtsverletzungen in Rechtsstreitigkeiten befanden, hatte nun das LG Hanau über die Zulässigkeit einer Werbung mit dem iPhone 4 zu entscheiden.
Die Elektronikmarktkette Media Markt hat in einem Werbeprospekt, das verschiedenen Zeitungen beigelegt war, unter der Überschrift „vertragsfreie Handys“ für sechs Smartphones der Marken Nokia, Sony, Samsung und Apple geworben. Unter anderem wurde für das iPhone 4 geworben, welches zu einem Preis von 99.- Euro angeboten wurde.
Unter dieser Preisangabe fand sich ein weiterer Preis in Höhe von 45.- Euro monatlich, welcher bei Abschluss eines o2 Telefonvertrags Geltung haben sollte. In Wahrheit konnte ohne Abschluss eines Telefonvertrags bei dem Elektronikmarkt kein iPhone 4 erworben werden, also auch nicht zum Preis von 99.- Euro.
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Als ein Wettbewerbsverein darauf aufmerksam wurde, beschritt er den Rechtsweg und nahm Media Markt auf Unterlassung in Anspruch. Media Markt hingegen war der Auffassung, dass einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bekannt sei, dass ein iPhone 4 niemals für 99.- Euro verkauft werden würde.
Schließlich hatte das Landgericht Hanau über den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 28.09.2011 – Az.: 5 O 52/11) und urteilte, dass die konkrete Werbung der Elektronikkette als irreführend anzusehen ist. Das Gericht bejahte damit den vom Wettbewerbsverein erstrebten Unterlassungsanspruch.
Dem angesprochenen Verkehr wird suggeriert, dass das iPhone 4 zu einem Kaufpreis von 99.- Euro gekauft werden kann, obwohl dies tatsächlich gar nicht der Fall ist. Aus dem Werbeprospekt geht nicht der eindeutige Hinweis hervor, dass das Smartphone nur unter der Bedingung zu dem Preis von 99.- Euro verkauft wird, dass gleichzeitig ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen wird, der zu weiteren Kosten führt. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass Media Markt zusätzlich unter der Überschrift „Keiner schlägt die Nr. 1“ warb und daher damit rechnen muss, dass Verbraucher den Preis von 99.- Euro ernst nehmen. Das im unteren Bereich der Anzeige befindliche Angebot zum Abschluss eines Kartenvertrags steht dabei in keiner für den Verbraucher herstellbaren Beziehung zum Kaufpreis.
Damit gingen die Hanauer Richter zugleich von einem weiteren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung aus, da Media Markt seiner Pflicht, alle Preisbestandteile anzugeben, nicht vollständig nachgekommen ist. Dazu wäre es notwendig gewesen, dass der Elektronikfachmarkt in seiner Werbung die Kosten für den zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrag räumlich eindeutig dem Preis von 99.- Euro für das iPhone zugeordnet hätte, was es aber nicht tat.
Fazit
Der Schutz des Verbrauchers vor irreführender Werbung steht ganz klar im Vordergrund, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Für den Verbraucher ist gerade nicht klar, dass er kein iPhone 4 für 99.- Euro erhalten kann, wenn dies ohne weitere Einschränkungen in einer Werbung so dargestellt wird. Daher bejahten die Richter vorliegend den begehrten Unterlassungsanspruch.
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Sören Siebert auf Google+