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Die Werbung mit Testergebnissen ist nach wie vor sehr effektiv, um die Vorteile des eigenen Produkts anhand von verliehenen Auszeichnungen anzupreisen. Das LG Kiel hatte zu entscheiden, ob die Werbung auch dann zulässig ist, wenn die Fundstelle im Testergebnis nicht gut lesbar ist.
Im vorliegenden Fall warb ein Händler für ein Smartphone mit dem Testergebnis der CHIP. Die Zeitschrift hatte das Handy zum „Produkt des Monats“ gewählt, was in der Werbung mit dem Testergebnis auch zu sehen war. Auch wurde die Fundstelle angegeben, allerdings befand sich diese in einer nur sehr kleinen 3-Punkte Schrift mit schlechter Qualität.
Ein Mitbewerber sah in diesem Verhalten eine irreführende Werbung und beschritt den Klageweg wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach Ansicht des Beklagten jedoch handelte es sich gar nicht um Werbung mit einem Testergebnis, da die Zeitschrift CHIP das Smartphone gar nicht objektiv getestet habe, sondern lediglich eine Empfehlung für das Produkt erklärt habe.
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Das Landgericht Kiel urteile bereits Mitte Januar 2012 für die Klägerin und entschied (Urteil vom 18.01.2012 – Az.: 14 O 88/11), dass eine Werbung mit Testergebnissen nur dann zulässig ist, wenn die angegebene Fundstelle auch ausreichend lesbar ist. Dies war im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kieler Richter jedoch gerade nicht der Fall.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Verbraucher durch die Auszeichnung „Produkt des Monats“ davon ausgeht, dass CHIP mehrere Smartphones nach im vornherein festgelegten Kriterien miteinander getestet hat und schließlich das Beste der Produkte mit der Auszeichnung versehen hat.
Ist die Fundstelle des Testergebnisses in einer Werbung nicht lesbar, ist dies mit einer völlig fehlenden Fundstelle gleichzusetzen, so die Richter. Der Verbraucher wird nur dann ausreichend aufgeklärt, wenn die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben wird und es ihm dadurch ermöglicht wird, das angegebene Testergebnis auf einfache Weise nachzuprüfen.
Fazit
Die Kieler Richter sind mit ihrer Entscheidung auf einer Linie mit einem Urteil des KG Berlin von Februar 2011: soll mit einem Testergebnis geworben werden, muss der Händler sicherstellen, dass die Fundstelle des Tests nicht nur angegeben, sondern auch eindeutig lesbar ist, um die Angaben in der Werbung leicht nachprüfen zu können. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor, welcher kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Das OLG Frankfurt entschied weitergehend bereits im Januar 2011, dass auch der Rang des beworbenen Produkts in der Werbung angegeben werden muss, damit sich der Verbraucher einen realistischen Eindruck von den Testergebnissen machen kann. Erst vor kurzem berichteten wir von einer Entscheidung des OLG Zweibrücken, in welchem das Gericht klarstellte, dass die Werbung mit einem veralteten Testergebnis unzulässig ist, wenn dieses zwischenzeitlich revidiert wurde.
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Sören Siebert auf Google+