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Werbetreibende lassen sich im Rahmen von Online-Umfragen häufig das Einverständnis zur Werbung mit verschiedenen Werbemitteln erteilen. Das Landgericht Berlin (LG) hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil zu den Anforderungen geäußert, die an eine solche Zustimmungserklärung zu stellen sind.
Kläger war die Wettbewerbszentrale, die gegen einen Online-Shopping-Club für Sportbekleidung vorging. Dieser hatte eine Werbe-E-Mail an die private Mailadresse eines Verbrauchers gesendet. Der Beklagte Betreiber des Shopping-Clubs behauptete, dass der betroffene Verbraucher vor 1,5 Jahren im Double-Opt-In-Verfahren im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Umfrage zum Erhalt von Werbung per E-Mail eingewilligt habe. In dem Text zum “Werbeeinverständnis” wurde nicht zwischen den einzelnen Werbeformen (Telefon, SMS, MMS, E-Mail usw.) unterschieden.
Das LG Berlin folgte in seinem Urteil vom 09.12.2011 (Az.: 15 O 343/11) dem Antrag der Wettbewerbszentrale. Dem Beklagten war es nämlich nicht möglich, die Einwilligungserklärung in ausgedruckter Form vorlegen. Eine wirksame Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post setze zudem eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Eine Einwilligung, die in andere Textpassagen gebettet sei, werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Zudem kam das Gericht zu der Überzeugung, dass selbst ein wirksam erteiltes, aber ungenutztes Einverständnis mittlerweile erloschen sein. Bei einem Einverständnis, das bereits länger als ein Jahr zurück liege, könne von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs ausgegangen werden. Das behauptete Einverständnis beziehe sich dann nicht mehr auf den “konkreten Fall”.
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Fazit:
In dem Urteil werden drei Punkte angesprochen, die Unternehmer bei ihrer E-Mailwerbung unbedingt beachten sollten:
1. Das Einverständnis sollte im Double-Opt-In-Verfahren gesondert für jedes Werbemedium (E-Mail, Telefon, SMS, MMS) erfolgen.
2. Das Einverständnis muss in ausgedruckter Form dokumentiert sein. Es empfiehlt sich eine exakte Protokollierung.
3. Das Einverständnis verfällt bei Nichtausübung durch Zeitablauf. Ein Einverständnis, dass länger als ein Jahr zurück liegt, erlischt, wenn es nicht in Anspruch genommen wurde.
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Sören Siebert auf Google+