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Unter einem „Backlink“ versteht man einen eingehenden Link auf einer Webseite, der zu einer anderen Webseite führt. Insbesondere für Suchmaschinen sind diese Backlinks ein Indiz für die Wichtigkeit einer Webseite. Ob das Setzen von nicht themenrelevanten Links im Rahmen eines Linkbuilding - und SEO-Vertrags ausreichend ist, musste das LG Amberg ebtscheiden.
Der Betreiber eines Internetangebots schloss mit einem Dienstleister für Suchmaschinen-Optimierung einen sog. Linkbuilding-Service-Vertrag. Danach verpflichtete sich Letzterer für drei Monate, auf fremden Webseiten monatlich jeweils 228 Backlinks auf das Internetportal zu setzen.
Dem SEO-Dienstleister gelang es nicht, innerhalb dieser Zeit die vereinbarte Anzahl von Backlinks zu setzen. Zudem sah der Betreiber des Internetportals die gesetzten Links als wertlos an, da sie sich nur auf Webseiten befanden, die wenig themenrelevant waren.
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Nachdem die vereinbarte Vertragslaufzeit abgelaufen war, verlangte der Betreiber des Internetportals, keine weiteren Verlinkungen mehr vorzunehmen. Zudem forderte er Rückzahlung des Werklohns und Entfernung der Backlinks aus den Kommentaren, die der SEO-Dienstleister auf diversen Blogs hinterlassen hatte.
Als der Beklagte der Forderung nach Entfernung der Backlinks nicht nachkam, erhob der Betreiber des Internetportals Klage vor dem Landgericht Amberg.
Das Landgericht Amberg wies die Klage in seiner Entscheidung von Ende August (Urteil vom 22.08.2012 – Az.: 14 O 417/12) zum großen Teil ab.
Soweit der Kläger die Entfernung von frei erfundenen Kommentaren und entsprechenden Backlinks forderte, besteht nach Ansicht des Gerichts ein entsprechender Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gericht sah in diesem Fall zumindest dann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, genauer des Rechts am geschriebenen Wort des Klägers, wenn dieser als Urheber der Kommentare dargestellt wird und die Inhalte seiner Privatsphäre zugeordnet werden, ohne dass tatsächlich ein Bezug zum Kläger bestand. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Kläger lediglich in die Setzung von Backlinks, jedoch nicht in eine Kommentarsetzung eingewilligt hatte.
Hinsichtlich der Forderung, den Werklohn zurückzahlen, lehnte das Gericht die Klage jedoch ab, da die Beklagte mit Setzen der Links eine mangelfreie Leistung erbracht hat. Auch wenn der SEO-Dienstleister nicht in der vereinbarten Vertragszeit die Backlinks gesetzt hat, hat er seine ihm obliegende Pflicht erfüllt. Lediglich Gewährleistungsansprüche wären dem Kläger nach Ansicht der Amberger Richter zugestanden; diese hatte er jedoch nicht geltend gemacht. Es war gerade nicht geschuldet, dass es zu einer tatsächlich messbaren Optimierung der Webseite des Portalbetreibers kommt. Zudem konnte der Kläger nach Ansicht der Richter bei der vereinbarten Anzahl an Backlinks pro Monat auch nicht erwarten, dass die Links lediglich auf themenrelevanten Webseiten gesetzt werden.
Fazit
Postet ein SEO-Dienstleister zwecks Suchmaschinenoptimierung – neben dem Setzen von Backlinks - eigenmächtig Kommentare in diversen Blogs, so ist hierin nach Ansicht des LG Amberg eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns besteht aber nicht, wenn die Backlinks tatsächlich erst nach Vertragslaufzeit vollständig gesetzt werden.
Darüber hinaus kann das Setzen gekaufter Links sowohl einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG als auch eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen. Das Einbinden von "getarnten" bzw. nicht gekennzeichneten Werbelinks in eine Webseite sorgte bereits Anfang 2011 unter dem Begriff „Bloggergate“ für große Aufregung in der Blogosphäre.
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