Seit dem 1. September 2008 haben die Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke die Möglichkeit, auf richterlichen Beschluss die Anschlussinhaber-Daten des betroffenen PCs zu erhalten, ohne dabei den oft mühsamen und strafrechtlich wenig erfolgreichen Weg gehen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Rechtsverstoß um „gewerbliches Ausmaß“ handelt.
Die Richter des OLG Zweibrücken hatten nun mit Beschluss vom 27.10.2008 (Az. 3 W 184/08) zu entscheiden, ob es sich bei dem einmaligen Up- und Download eines drei Monate alten Computerspiels um ein „gewerbliches Ausmaß“ handelt und damit die Anschlussinhaber-Daten an die Rechtsvertreter der Rechteinhaber übermittelt werden dürfen.
Die Richter verneinten in ihrem Beschluss einen entsprechenden Auskunftsanspruch und führten aus, dass das Computerspiel bereits drei Monate auf dem Markt erhältlich ist, der Rechteinhaber nicht nachweisen konnte, dass es auf dem Markt so gut positioniert ist, dass durch den einmaligen Up- und Download eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes begründet werden kann. Zudem wird die Software – so die Richter weiter – auf der Herstellerhomepage ausdrücklich mit dem Zusatz „ohne Kopierschutz“ angeboten, sodass vom Hersteller das Herstellen von Raubkopien in gewissem Maße in Kauf genommen werde.
Alles in allem liegt aus diesem Grund kein „gewerbliches Ausmaß“ vor, so die Richter abschließend.
Fazit:
Ein für Filesharer erfreuliches Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken – der guten Ordnung halber muss jedoch immer darauf hingewiesen werden, dass es bei solchen Entscheidungen nicht selten auf den konkreten Einzelfall ankommt und ein anderes Gericht unter Umständen ganz anders entscheiden kann. Daher gilt: Am besten das illegale Filesharing unterlassen und dann mit ruhigem Gewissen zocken, wenn man legal eine Softwareversion gekauft hat.
Autor: Florian Skupin
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