Das OLG Hamburg bestätigt den im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert von 695.000 EUR für die rechtwidrige Bereitstellung von 139 Musikwerken.
Was war passiert?
Ein Usenet-Anbieter hatte seinen Nutzern insgesamt 139 urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne entsprechende Genehmigung zugänglich gemacht und wurde daraufhin von den Rechteinhabern abgemahnt. Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Abmahnung beantragten die Rechteinhaber den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Usenet-Anbieter – zu Recht, wie das Landgericht Hamburg feststellte.
Dieses bejahte eine Haftung des Usenet-Anbieters und setzte den Streitwert auf 695.000 EUR fest – hiergegen legte der Betreiber Beschwerde ein und scheiterte damit vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 28.01.2009 - Az. 5 W 11/08). Nach Ansicht des Gerichts ist der zu Grunde gelegte Streitwert angemessen, da den Usenet-Betreiber aufgrund des gewerblichen Anbietens der Musikwerke und der gezielten Hinnahme der Gefahr massenhafter Rechtsverletzungen eine besondere Schuld trifft.
Fazit:
Die Höhe des Streitwertes soll – ganz im Interesse der Musikindustrie - sicherlich auch abschreckend sein für mögliche Nachahmer. Allerdings muss beachtet werden, dass der hohe Streitwert in diesem Verfahren vor allem auf das gewerbliche Anbieten unautorisierter Musikwerke geschützt wurde und nicht auf Privatnutzer übertragen werden kann.
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