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Tauschbörsen: Kein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber aus Vorratsdatenspeicherung

Provider sind nicht verpflichtet, IP-Adressen aus der Vorratsdatenspeicherung für Rechteinhaber herauszugeben. Das entschied jüngst das OLG Frankfurt am Main in einem Grundsatzurteil und schob damit den Begehrlichkeiten vieler Rechteinhaber vorerst einen Riegel vor. (Beschluss v. 12. Mai 2009, Az. 11 W 21/09).

Hintergrund war ein zivilrechtliches Auskunftsersuchen eines Rechteinhabers. Die Firma "Purzel-Video“, Inhaberin an Verwertungsrechten diverser Pornofilme, verlangte Auskunft über Name und Adresse eines Provider-Kunden, über dessen IP-Adresse ein entsprechender Film in einer Internet-Tauschbörse verbreitet wurde. Der Provider lehnte das Ersuchen ab. Als Begründung führte er an, dass eine Auskunft nur mittels Zugriff auf die Vorratsdatenspeicherung möglich sei. Daraufhin beantragte der Rechteinhaber eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Dieses gab dem Antrag statt und verpflichtete den Provider zur Herausgabe der begehrten Daten.

Erneut reagierte der Provider und legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Als Begründung führte der Provider an, dass das die vom Rechteinhaber verlangten Datensätze ausschließlich für die Zwecke der Vorratsdatenspeicherung bereitgehalten werden. Diese dürften nur an hoheitliche Stellen herausgegeben werden, nicht an private Auskunftssteller. Auch habe nach Ansicht des Providers der Kunde nicht in einem „gewerblichen Ausmaß“ gehandelt. Das OLG Frankfurt am Main folgte dieser Argumentation und hob in Folge der Beschwerde die Einstweilige Verfügung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Fazit:

Schon seit langem versuchen Rechteinhaber ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Vorratsdatenspeicherung auszuweiten. Dem hat das OLG nun einen Riegel vorgeschoben. Es machte deutlich, das die Daten der Vorratsdatenspeicherung keine Verkehrsdaten nach § 96 TKG sind – d.h. zu Abrechnungszwecken oder sonstigen Zwecken gespeicherte Daten – für die ein Auskunftsanspruch gewährt wird. Daten die auf Grundlage des § 113a TKG (Vorratsdatenspeicherung), gespeichert werden, würden vom zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hingegen nicht erfasst. Diese dürfen einzig an hoheitliche Stellen herausgegeben werden und das auch nur in eng gefassten Grenzen.


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