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Pirate-Bay-Prozess: Keine Befangenheit des Richters

War Tomas Norström, der Richter, der Anfang April die vier Betreiber des Torrent-Trackers Pirate Bay zu Haft- und Geldstrafen in Millionenhöhe verurteilt hatte, befangen? Nein, lautet das Ergebnis einer Untersuchung und spricht damit den Richter von den Vorwürfen frei.

Diese stammten von dem schwedischen Radiosender Sveriges Radio P3. Der Sender hatte bereits kurz nach Verkündung des Urteils berichtet, dass Norström Mitglied einer Organisation zum Schutz von Urheberrechten sei. Dieser sollen auch mehrere hochrangige Vertreter der schwedischen Medienindustrie angehören, die gleichzeitig als Kläger im Pirate-Bay-Prozess auftraten. Ein Interessenskonflikt, befanden die Verteidiger der vier angeklagten Pirate-Bay-Betreiber und verlangten sogleich ein erneutes Verfahren.

Das Stockholmer Bezirksgericht, das mit der Untersuchung beauftragt wurde, sah in der Mitgliedschaft des Richters jedoch keinen Grund der Befangenheit. Im Gegenteil, Norström habe sich durch seine Mitgliedschaft viel mehr in urheberrechtlichen Fragen fortgebildet und über neue Entwicklungen informiert, heißt es. Auch den weiteren Vorwürfen der Verteidigung, Norström sei entgegen der üblichen Regeln des Bezirksgerichts ausgewählt worden, erteilte die Vorsitzende Richterin des Bezirksgerichts eine Absage. Das Verfahren sei offen und objektiv abgelaufen, wie es auch sonst üblich sei, erklärte sie. Der Grund für die Neuzuweisung lag lediglich in einer Umorganisierung, eine absichtliche Auswahl von Norström wurde „vehement“ zurückgewiesen.

Fazit:

Nimmt man das allgemeine Verständnis der Befangenheit und vergleicht dieses mit der Argumentation des Bezirksgerichts, so lässt es sich nur schwer nachvollziehen. Das eine Mitgliedschaft lediglich deshalb bestehen soll, um sich über eine bestimmte Thematik zu informieren und weiterzubilden, ist fraglich. Zudem gehörte Norström, glaubt man den Vorwürfen, nicht nur dieser einer Organisation an, sondern auch weiteren die unter anderem für eine Verschärfung des Urheberrechtes eintreten. Das dies alleinig zu Zwecken der Fortbildung bestand und keinerlei Auswirkung auf seine Entscheidung hatte, können besonders Kritiker des Verfahrens nicht nachvollziehen, war sie doch gerade eher einseitig geprägt.


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