Der Filehoster Rapidshare hat vor dem Landgericht Hamburg eine Niederlage im Streit um die Speicherung von rund 5000 Musiktiteln der Nutzer erlitten. Die GEMA wertete das Urteil als „Durchbruch im Kampf gegen die Onlinepiraterie“, Rapidshare hat umgehend Berufung angekündigt.
Der Hoster Rapidshare bietet Online-Speicherplatz für seine Nutzer an, diese können beliebige Dateien online stellen und diese dann entweder direkt freigeben oder per url an Freunde und Bekannte versenden. Unter den Dateien fanden sich auch unzählige urheberrechtlich geschützte Musikstücke.
Rapidshare ist der Auffassung, dass ein Anbieter für Rechtsverletzungen der Nutzer erst dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn er davon erfährt. Eine Prüf- oder Kontrollpflicht im Vorfeld würde hingegen das Ende derartiger Filehoster und vergleichbarer Geschäftsmodelle bedeuten. Da die schriftliche Urteilsbegründung bisher nicht vorliegt, kann im Detail noch keine Stellung zu der Argumentation des LG Hamburg genommen werden.
Bereits in der Vergangenheit trafen sich Rapidshare und die GEMA mehrfach vor Gericht, um die Frage der Haftung für Urheberrechtsverstöße der Nutzer klären zu lassen.
Zwischenzeitlich hat Rapidshare verlauten lassen, man wolle gegen das Urteil des LG Hamburg Berufung einlegen und möglichst eine grundsätzliche Klärung der Frage der Überwachungspflichten vor dem Bundesgerichtshof oder dem Europäischen gerichtshof herbeiführen.
Fazit:
Die Frage der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Das Gesetz sieht vor, dass man für fremde Inhalte erst dann haftet, wenn man Kenntnis von den Inhalten und möglichen Rechtsverletzungen hat. Die Gerichte, allen voran das LG Hamburg, hebeln diesen gesetzlichen Grundsatz aber immer wieder über die so genannte Störerhaftung aus.
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