Dass es sich bei vielen Filmen in Tauschbörsen um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, ist bekannt. Daher gehen die Rechteinhaber verstärkt gegen die Urheberrechtsverletzungen vor. Dazu werden Name und Anschrift der Nutzer benötigt. Wann die Rechteinhaber diese Daten herausfordern können, zeigt der folgende Fall.
Was war geschehen?
Die Antragstellerin hält die Nutzungsrechte an mehreren urheberrechtlich geschützten Werken. Einige dieser Filme wurden bei einer Tauschbörse im Internet zum Download bereitgestellt. Sie fordert nun Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen die jeweiligen IP-Adressen dieser Filme zum jeweiligen Zeitpunkt zugewiesen waren.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Köln (Beschluss vom 30.04.2009; Az.: 9 OH 388/09) gab der Antragstellerin teilweise Recht. Die Richter räumen ein, dass durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen geschützer Werke über Tauschbörsen eine Rechtsverletzung vorliegt. Zudem geschah diese Rechtsverletzung für den Großteil der ins Netz gestellten Filme im gewerblichen Ausmaß. Ob eine Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht, ist anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Als Indiz ist hierfür u.a. die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werkes in Deutschland heranzuziehen. Im vorliegenden Fall gehen die Richter nach Ablauf von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Films allerdings nicht mehr von einem unmittelbaren Zusammenhang aus. Für die Gesamtwürdigung der Rechtsverletzung werden zudem die Vermarktung und der kommerzielle Erfolg des Produktes herangezogen.
Fazit:
Je aktueller ein Film oder sonstiges urheberrechtlich geschütztes Werk ist, desto eher sind die Gerichte bereit, ein „gewerblichen Ausmaß“ anzunehmen. Dies hat neben der Frage der Herausgabe der Daten dann auch Auswirkungen auf die Höhe der Abmahnkosten, die nach § 97a UrhG sonst auf 100 Euro beschränkt sind.
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