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Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen: Provider muss Nutzerdaten speichern

Tauschbörsen in Form von Peer-to-Peer-Netzwerken werden schon seit langen von einer Vielzahl von Internetusern genutzt. Was von vielen allerdings nicht beachtet wird, jeder Nutzer trägt durch seinen Download dazu bei, dass andere dieselbe Datei ebenfalls herunterladen können. Dies ist für die Film- und Musikbranche ein Dorn im Auge, sodass diese gegen die P2P-Nutzer vorgehen.

Was war geschehen?

Die Inhaberin der Verwertungsrechte eines im April veröffentlichten Films stellte fest, dass ihr Film in dem Peer-to-Peer-Netzwerk „eDonky2000“ zum Download angeboten wurde. Dazu hatte sie nicht zugestimmt und ermittelte in Folge dessen die IP-Adressen der Nutzer, die den Film zum Download bereitgestellt hatten.
Die Rechteinhaberin beantrage eine richterliche Anordnung. Mit dieser es ihr möglich war, Auskunft beim Internet-Provider über die entsprechenden Kunden und deren Anschrift unter zugrundelegen der IP-Adresse zu erlangen. Sie begehrte zudem durch einstweiligen Rechtsschutz die Speicherung der Daten über die gewöhnliche Speicherdauer hinaus. Übliche ist eine Speicherung der Daten von maximal drei Tage. Danach werden diese gelöscht. Der Internet-Provider beantragte, die richterliche Anordnung zurückzuweisen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 W 47/09) gab der Rechteinhaberin Recht. Die Richter machten zwar auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Daten ihrer Kunden und den gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Auskunftserteilung des Internet-Providers aufmerksam, stellten jedoch klar, dass die Verpflichtung zur zeitweiligen Speicherung überwiegt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei offensichtlicher Verletzung des Urheberrechts eine längerfristige Speicherung der Daten gerechtfertigt ist.

Zudem stellten die Richter klar, dass im vorliegenden Fall die genannten IP-Adressen im Zusammenhang mit Rechtsverstößen im gewerblichen Ausmaß verwendet wurden. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß zeichnet sich nach Meinung der Richter dadurch aus, dass der Handelnde einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil erlangt. Dies ist nach Auffassung der Richter dann der Fall, wenn der Verletzer ein kommerzielles Werk nicht nur herunterlädt, sondern es einer bestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich macht. Dies ist bei der Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes der Fall.

Fazit:

Die Ansichten zum gewerblichen Ausmaß variieren von Gericht zu Gericht. Manche verneinen bei Filesharing-Fällen sogar das gewerbliche Ausmaß. Andere Gerichte machen es an andere Merkmale fest, wie die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werkes (LG Köln Beschluss vom 30.04.2009; Az.: 9 OH 388/09). Fest steht allerdings, bei einer Verletzung des Urheberrechts über P2P-Netzwerke bestehen für den Rechteinhaber ein Anspruch auf Ersatz des entstanden Schadens. Ob dieser Anspruch gewährt wird, ist von den zuständigen Richtern abhängig.


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