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Tauschbörsen: Kein Auskunftsanspruch bei fehlendem gewerblichem Ausmaß

Tauschbörsen sind im Internet gang und gäbe. Aber was, wenn der Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der IP-Adresse gegen den Provider durchsetzen will, um  gegen den Rechteverletzer vorzugehen? Mit dieser Frage hat sich das LG Frankenthal befasst.

Was war geschehen?

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet unter anderem Computer- und Videospiele. Ein Computerspiel, bei dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehält, wurde anderen Nutzern zum Herunterladen bei einem P2P-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen bekannten Internet-Provider, die die entsprechenden IP-Adressen zur Verfügung gestellt hat. Die Antragstellerin beantragte Auskunft über die vollständigen Namen und Anschriften der zu den IP-Adressen gehörigen Personen.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankenthal hat dem Antrag in seinem Beschluss vom 15.09.2008 (Az.: 6 O 325/08) nicht entsprochen. Es begründet seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die jeweils zu ermittelnden Nutzer urheberrechtlich geschütztes Material in gewerblichem Ausmaß zum Herunterladen anboten. Das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes ist nicht gesetzlich festgelegt. Als Kriterium für die Annahme eines Handels im gewerblichen Ausmaß hat sich im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen zu Verfügung gestellten Dateien unter Berücksichtigung der Art und der Aktualität und damit des Marktwertes der jeweiligen Werke herausgebildet. Demnach wird ein gewerbliches Handeln bei einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen.

Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte im vorliegenden Fall erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes. Zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen war das Spiel knapp drei Monate auf dem Markt. Demnach handelt es sich um ein noch relativ neues Produkt. Allerdings liegt der Wert eines Programmpaketes bei etwa 25.- €. Hierbei kann also nicht von einem besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden. Sodass auch nichts auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte.

Fazit:

Der Gesetzgeber hat absichtlich eine eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen. Dies hat allerdings zur Folge, dass viele Rechtsinhaber regelmäßig nicht ihre Ansprüche geltend machen können.


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