In den letzten Monaten haben wir mehrfach über die Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen berichtet. Zumeist ging es in den Angelegenheiten darum, dass etwa Minderjährige über den Internetanschluss ihrer Eltern unautorisiert Musikstücke mit anderen Internet-Nutzern getauscht haben. Ein Urteil des LG Düsseldorf weitet diese Störerhaftung nun sehr weit aus.
Was war passiert?
Eine volljährige Tochter hatte über den Internetanschluss ihres Vaters einen Song des Rappers „Bushido“ illegal heruntergeladen, was zur Folge hatte, dass der Vater als Anschlussinhaber von den Anwälten des Rechteinhabers abgemahnt wurde. Als dieser die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkten die Anwälte eine einstweilige Verfügung gegen den Vater, wogegen dieser ebenfalls Widerspruch eingelegte.
Schließlich unterstrich jedoch das Landgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren die Ansicht der Rechteinhaber.
Das Urteil vom 27. Mai 2009 (Az. 12 O 134/09):
Nach Ansicht der Richter hätte der Vater keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die eine entsprechende Rechtsverletzung verhindert hätten, weswegen er lt. LG Düsseldorf als Störer zu betrachten ist.
Der Vater hätte – so das Gericht weiter – seine Tochter vor Nutzung des Internets beispielsweise auffordern müssen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, zumal die Überlassung des Internet-Anschlusses eine potentielle Gefahrenquelle darstelle, die nur er (!!) beherrschen könne.
Fazit:
Eine volljährige Tochter soll nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht in der Lage sein, ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Internet zu überberlicken. Und der Vater hätte vorher belehren müssen, dass seine Tochter keine Rechtsverletzungen begehen darf. Überträgt man diese Ansicht auf den Straßenverkehr, so müsste wohl jedes Kind vom Fahrzeuginhaber vorab belehrt werden, dass es keine Unfälle auf der Straße bauen soll – eigentlich selbstverständlich, oder?
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