Über das Thema Abmahnungen, die das unautorisierte Verbreiten von Musik über Tauschbörsen im Internet zum Anlass hatten, haben wir auf eRecht24 vielfach berichtet. Ein neues Urteil vom Amtsgericht Frankfurt vom 29. Januar 2010 (Az. 31 C 1078/09) könnte Filesharern neue Hoffnung bereiten, wenigstens die bei der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht standardmäßig bezahlen zu müssen.
Was war passiert
Ein Frankfurter Anwalt mahnte im Auftrag der DigiProtect ein unautorisiert zum Download angebotenes Musikwerk ab und forderte demgemäß die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Als der Abgemahnte jedoch die Zahlung des angebotenen Pauschalbetrages für Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 450 Euro verweigerte, klagte die DigiProtect auf Erstattung der vollen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und musste dabei eine erhebliche Niederlage einstecken.
Der Richter am Amtsgericht sprach der DigiProtect nämlich nur einen Anspruch auf „die tatsächlich angefallenen Kosten“ zu. Bei der Würdigung der rechtlichen Lage bezog sich der Richter vor allem auf ein im Internet aufgetauchtes Fax des Frankfurter Anwalts, aus dem hervorgeht, dass die Zusammenarbeit mit der DigiProtect auf Basis eines Pauschalhonorars erfolge und nicht etwa auf Grundlage des RVG. Aus diesem Grund, so der Richter weiter, sei kein Erstattungsanspruch in Höhe von 651,80 EUR entstanden, sondern aufgrund der Tatsache, dass weder die DigiProtect noch der Frankfurter Anwalt ihre Gebührenvereinbarung offenlegen wollten, lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150 EUR gegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.
Fazit:
Man darf gespannt sein, wie es in diesem Fall nun weitergehen wird. Wird das Urteil wirklich rechtskräftig, so wäre dies ein herber Rückschlag für die Abmahnanwälte der Musikbranche.
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