Ohne das Einverständnis des Urhebers ist das Verbreiten von Musik über Tauschbörsen in der Regel nicht gestattet. In welcher Höhe die Kosten einer Abmahnung wegen Filesharing zu erstatten sind, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Köln. Die abmahnende Kanzlei hatte hier knapp 6.000,- Euro Anwaltskosten gefordert.
Was war geschehen?
Kläger sind Plattenlabels EMI, Sony, Universal und Warner. Sie halten die Rechte an den abgemahnten Musikstücken. In Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Hier kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Hierdurch entstehen den Klägern jährlich erhebliche Schäden. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs, der sich in seiner Privatwohnung befindet. Zudem PC haben mehrere Personen aus dem Familienkreis Zugriff. Über den Anschluss des Beklagten wurden rund 550 Musikstücke zum Download angeboten. Die Parteien stritten nun um die Abmahnkosten, diese sollte knapp 6.000,- Euro betragen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln gab in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 28 O 241/09) den Klägern nur zum Teil Recht und gestanden den Klägern einen Anspruch i.H.v. lediglich 2.200 Euro zu. Der Beklagte bestritt, die Dateien über seinen Internetzugang öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Allerdings konnte die IP-Adresse dem Beklagten zweifelsfrei zugeordnet werden. Zudem wertete das Gericht zahlreiche Aussagen des Beklagten wie etwa das pauschale Bestreiten der wirksamen Rechteübertragung an den Musikstücken als unbeachtlich. Da unter anderem auch die Möglichkeit in Betracht gezogen wurde, dass die Kinder die Musikstücken öffentlich zugänglich gemacht haben, haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung. Zur Höhe der Abmahnung äußerte sich das Gericht insoweit, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Anzahl der online gestellten Titel bei ca. 550 lag, der Streitwert auf rund 40.000 Euro pro Klägerin zu schätzen ist. Insgesamt ist somit von einem Streitwert von 160.000 Euro auszugehen. Demnach ergibt sich aus dem RVG eine Vergütung von nur rund 2.200 Euro.
Fazit:
Der vom LG Köln angesetzte Streitwert von 160.000 Euro erscheint dabei auf den ersten Blick sehr hoch. Geteilt durch die Anzahl der angebotenen 550 Musikstücke hat das Gericht dabei aber einen Streitwert von durchschnittlich gerade einmal 290 Euro pro Datei angesetzt. Die dafür zu erstattenden Abmahnkosten in Höhe von 2.200 Euro zeigen aber, welches finanzielle Risiko Filesharing mit sich bringen kann.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Rechtsberatung Tauschbörsen-Abmahnungen
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