Viele Anschlussinhaber stellen ihren Internetanschluss gern Freunden zur Verfügung. Das LG Düsseldorf hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein Anschlussinhaber für begangene Ureberrechtsverletzungen von Besuchern haftet.
Was war geschehen?
Die Klägerin hält die Rechte an verschiedenen Musiktiteln. Einige wurden über ein Filesharing-Netzwerk zum Download bereitgestellt. Die Klägerin nahm den Beklagten daraufhin in Anspruch. Der Beklagte bestreitet die behauptete Rechtsverletzung, da er kein Filesharing-Programm besitze. Er habe zu der Zeit wechselnden Besuch gehabt. Zudem habe er seinen WLAN-Anschluss ausreichend verschlüsselt, so dass er sich gegen eine unbefugte Nutzung seines Anschlusses abgesichert habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf gab in seinem Urteil vom 26.08.2009 (Az.: 12 O 594/07) der Klägerin Recht. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, da er Inhaber des Internetzuganges, über den die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung erfolgte, ist. Störer sei demnach jeder, der einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Hierfür genügt es, dass der Beklagte den objektiv für Dritte nutzbaren Internetzugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat. Zudem muss sich der Beklagte vorhalten lassen, dass er nach eigenem Vortrag keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Verletzung absoluter Rechte durch seine Besucher zu verhindern. Dies stelle eine haftungsbegründende Pflichtverletzung dar.
Fazit:
Wer Anderen die Nutzung des eigenen Internetzugangs ohne Einschränkungen ermöglicht, haftet bei Rechtsverletzungen als Mitstörer. Dabei ist es unerheblich, dass er die Verletzung nicht selbst begangen hat.
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