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BGH und Tauschbörsen: Urteil zur Haftung für W-Lan-Anschluss im Mai erwartet

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Anschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße Dritter abgemahnt werden können. Hierzu gibt es zwischenzeitlich Urteile, die sowohl für die eine als auch für die andere Seite entschieden haben. Nun soll der BGH erneut entscheiden.

Im konkreten Fall klagt die Frankfurter Plattenfirma 3p gegen einen Anschlussinhaber über dessen IP-Adresse nachweislich der Song „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer zum Download angeboten wurde. Die Plattenfirma 3p hält die Rechte an dem Song. Sie behauptet, dass der W-Lan-Anschluss aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Zur fraglichen Zeit war der Anschlussinhaber im Urlaub war. 3p fordert von ihm Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Gerade die Grundsätze der Störerhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet sind hoch umstritten. Bereits in der Vergangenheit war in einem Urteil des BGH zum Thema Haftung des Anschlussinhabers für einen offenen W-Lan-Anschluss zu entnehmen, dass als Störer derjenige auf Unterlassung haftet, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich bei dem Störer um den Täter oder einem Teilnehmer handelt.

Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Tendenz zuerkennen. Betreiber offener W-Lans stelle nach Ausführung des Vorsitzenden Richters eine „Gefahrenquelle“ dar, die den Missbrauch durch Dritte eröffnen. Schadensersatz sei allerdings wohl erst dann fällig, wenn der W-Lan-Nutzer trotz eines Hinweises auf den Missbrauch die Verbindung nicht absichert. Ein solcher Warnhinweis ist bislang nicht üblich. Bisher erfolgte sofort eine Abmahnung.

Fazit:

Je nachdem, wie die Richter in diesem Fall entscheiden, könnte ein vorheriger Warnhinweis vor einer Abmahnung ein neuer Weg sein, um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und Anschlussinhaber nicht gleich für die zivilrechtlichen Schäden in Regress zu nehmen. Fest steht, dass sie strafrechtlich nicht für das Vergehen eines Dritten belangt werden können.


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