Die Abmahnungen im Zusammenhang mit der unzulässigen Nutzung von Tauschbörsen nehmen kein Ende. Das LG Magdeburg hat nun entschieden, dass ein Vater als Anschlussinhaber für die Netzaktivitäten seines volljährigen Sohnes haftet.
Was war passiert?
Der Sohn des Anschlussinhabers hatte im Jahr 2005 nachweislich insgesamt 132 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in einer Tauschbörse zum Download angeboten; der Anschlussinhaber wurde daraufhin von den Rechteinhabern abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Zu Recht, wie nun das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 22.03.2010, Az. 7 O 2274/09) entschied. Auch wenn der Vater selbst keine Ahnung von den Aktivitäten seines volljährigen (!) Sohnes hatte, so hätte der nach Ansicht des Gerichts sich im Zweifelsfall dennoch sachkundige Hilfe holen müssen, um derartige Möglichkeiten der Nutzung des Internets technisch zu unterbinden.
Da dies nicht geschehen ist – so das Gericht weiter – muss auch der Anschlussinhaber für die begangene Urheberrechtsverletzung haften und zumindest die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Die Abmahnkosten wurden mit 3000 Euro beziffert, was rund 23 Euro pro angebotenem Titel entspricht.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Magdeburg steht im Widerspruch zu einem Urteil vom OLG Frankfurt. Dieses hatte 2008 nämlich entschieden, dass ohne konkreten Verdacht keine dauerhafte PC-Überwachung erfolgen muss und somit der Anschlussinhaber auch nicht im Rahmen der Störerhaftung zur Rechenschaft gezogen werden kann.
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