Bei Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Filme oder Software) über Tauschbörsen stellt sich immer wieder die Frage, ob der Anschlussinhaber für ein rechtswidriges Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er selbst gar keine Tauschbörsen genutzt hat.
Wie kürzlich bekannt wurde, hat das Landgericht Hamburg in einer Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit Filesharing durchblicken lassen, dass seiner Rechtsauffassung nach eine Störerhaftung ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber abwesend ist und seinen WLAN-Router vor Verlassen der Räume ausgeschaltet hat.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde daraufhin offenbar vom Rechtsvertreter des Verfügungsklägers zurückgenommen. (Verhandlung vom 09.09.2009, Az. 308 O 439/09). Die Kosten für den Rechtsstreit nach einem Streitwert von 25.000 EUR fallen demnach dem Abmahner als Verfügungskläger zur Last.
Fazit:
Leider sind die deutschen Gerichte gerade bei Fragen der Störerhaftung sehr unterschiedlicher Rechtsauffassung, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung über die Frage der Haftung eines Internet-Anschlussinhabers für rechtswidrige Tätigkeiten sehr zu begrüßen wäre.
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