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Filesharing: Aktivlegitimation muss nachgewiesen werden

Immer wieder beschäftigen Filesharing-Abmahnungen die deutschen Gerichte. Meist geht es dabei um die Erstattung der Abmahnkosten für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung sowie Schadensersatz. In dem Fall, den das Amtsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, ging es zudem um die Frage, ob und wie die Plattenfirmen nachweisen müssen, dass Sie tatsächlich Inhaber der Nutzungsrechte an den abgemahnten Songs sind.

Was war passiert?

Ein Rechteverwerter hatte einen Filesharer aufgrund von unautorisierter Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musikwerke abgemahnt; als der Abgemahnte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten verweigerte, zog der Rechteverwerter vor das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.4.2010 (Az.: 57 C 15741/09).

Das Amtsgericht befand die Klage zwar für zulässig, wies sie jedoch dennoch ab, weil sie – nach Ausführungen des Gerichts – in der Sache unbegründet ist. So konnte die Rechteverwertin keine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musikwerken – und damit eine Aktivlegitimation für das Verfolgen von Urheberrechtsverstößen – nachweisen.

Zwar legten die Rechtsvertreter einen englischsprachigen Vertrag vor, der die ausschließlichen Nutzungsrechte bescheinigen sollte; aufgrund geltender rechtlicher Bestimmungen konnte das entsprechende Dokument als Beweis jedoch nicht herangezogen werden, da es dem Gericht nicht in der vorgeschriebenen Amtssprache Deutsch zugänglich gemacht werden konnte.

Fazit:

Die Rechtsvertreter vom Rechteverwerter haben gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt; man darf folglich gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Landgericht in der nächsten Instanz kommen wird.


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