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Ungesicherter W-Lan-Anschluss: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Tauschbörsen-Abmahnung

Viele Nutzer gehen über eine W-Lan-Verbindung ins Internet. Welche Folgen ein ungesicherter W-Lan-Anschluss haben kann, ist vor allem bei Abmahnungen aufgrund von Tauschbörsennutzung umstritten. Hierzu gibt es mittlerweile mehrere Urteile, die sowohl für die eine als auch für die andere Seite entschieden haben. Nun hat der BGH erneut entschieden.

Was war geschehen?

Die Frankfurter Plattenfirma 3p klagte gegen einen Anschlussinhaber über dessen IP-Adresse nachweislich der Song „Sommer unseres Lebens“ von Sebastian Hämer zum Download angeboten wurde. Die Plattenfirma 3p hält die Rechte an dem Song. Sie behauptet, dass der W-Lan-Anschluss aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Zur fraglichen Zeit war der Anschlussinhaber im Urlaub. 3p forderte nun Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) dem Kläger zum Teil Recht gegeben. Nach Ansicht der Richter können Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter W-LAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Ein Schadensersatzanspruch besteht dagegen nicht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch privaten Anschlussinhabern die Prüfungspflicht obliege, ob ihr W-LAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Dem privaten Betreiber eines W-LAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, so die Richter weiter,  ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt. Er habe es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des W-LAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Dies war zum Zeitpunkt der Einrichtung für den Beklagten zumutbar und mit keinen Mehrkosten verbunden.

Die Richter entschieden, dass der Beklagte aus diesem Grund nach den Rechtsgrundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haften muss. Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da Beklagte den fraglichen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht hat, wurde eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung vom Bundesgerichtshof verneint. Denn eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Fazit:

Das Urteil des BGH bestätigt die bisherige herrschende Meinung zu ungesicherten W-Lan-Anschlüssen. Wer als Anschlussinhaber einen ungesicherten W-Lan-Anschluss betreibt, über dessen Urheberrechtsverletzungen getätigt werden, kann als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Welche Auswirkungen dieses Urteil auf offene W-Lans in Gastronomiebetriebe oder ähnlichen hat, wird sich in naher Zukunft zeigen.


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