Das Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik bei Tauschbörsen stellt einen Urheberrechtsverstoß dar. Dies kann erhebliche Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten mit sich bringen. Aber ab wann liegt überhaupt eine erhebliche Rechtsverletzung vor und ab wann können sich die Abgemahnten auf die so genannte "100-Euro-Abmahnung" berufen? Mit dieser Frage hat sich das LG Köln befasst.
Was war geschehen?
Bei der Klägerin handelt es sich um eine große deutsche Tonträgerherstellerin, die die Rechte eines Musikwerks innehat. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses und bot dieses Album bei einer Musiktauschbörse in rechtswidriger Weise an. Die Klägerin erhielt die IP-Adresse des Beklagten durch eine spezielle Software. Sie nimmt den Beklagten wegen Anbietens eines von ihr urheberrechtlich geschützten Werks auf Unterlassung und Zahlung der Anwaltsgebühren in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln gab mit seiner Entscheidung vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) der Klägerin Recht. Da die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken hält, könne sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen. Bei der Zugänglichmachung eines ganzen Albums handle es sich um eine erhebliche Rechtsverletzung. Daher liege hier nach Auffassung der Richter kein Bagatellverstoß vor. Der Beklagte hatte sich auf die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG berufen, durch den er nur zu einer Zahlung von 100, 00 € verpflichtet gewesen wäre. Diese Deckelung greife allerdings nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen. Beim Filesharing von einem ganzen Album und nicht nur eines einzelnen Titels sei die Bagatellgrenzen nach Ansicht der Richter eindeutig überschritten, zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war. Daher stünden der Klägerin die Abmahnkosten in voller Höhe zu.
Fazit:
Der vorliegende Fall zeigt, dass bereits bei Zurverfügungstellung eines einzigen Albums die Bagatellgrenze überschritten ist und daher mit vollen Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen zu rechnen ist.
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