Bei der Streitwertfestsetzung für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Musikangebote im Internet gibt es weiterhin sehr unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte. Kürzlich wurde eine „Streitwerttabelle“ des Landgerichts Hamburg (Beschluß v. 09.08.2007, Az: 308 O 273/07) mit folgenden Werten veröffentlicht:
• 1. Titel: 6.000,- EUR
• bis 5. Titel: 3.000,- EUR
• 6. bis 10. Titel: 1.500,- EUR
• jeder weitere Titel: 600,- EUR
Diese Streitwerte weichen von früheren Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschluß v. 14.11.2006, Az.: 5 W 173/06 sowie Az.: 5 W 118/06) ab. Das OLG Hamburg hatte ausgeführt: Der Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den Störer (im konkreten Fall die Eltern von minderjährigen Kindern) beträgt bei 10 angebotenen Musiktiteln 15.000,00 EUR und bei 5 angebotenen Musiktiteln 10.000,00 EUR. Zudem hat das OLG Hamburg bei der Streitwertfestsetzung zwischen der täterschaftlichen Haftung des Musiktauschbörsennutzers einerseits und der Störerhaftung des Internetanschlußinhabers andererseits differenziert. Denn in Fällen der Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten sei der durch die Verletzung zum Ausdruck kommende Angriffsfaktor deutlich geringer anzusetzen als bei einem täterschaftlichen Verstoß.
Fazit:
Im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen in Filesharingsystemen den angesetzten Streitwert stets kritisch hinterfragen und an Hand der aktuellen Rechtsprechung überprüfen. Das kann Kosten sparen. Denn aus dem Streitwert errechnen sich die (meist) zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten.
Autor:
Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
www.markenrecht.EU
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