Was passiert, wenn mein minderjähriges Kind über meinen Telefonanschluss in einer P2P (Peer-to-Peer)-Tauschbörse Filme oder Musik durch einen Upload zur Verfügung stellt oder per Download auf den Rechner lädt? Diese Frage bereitet vielen Eltern und Anschlussinhabern schlaflose Nächte. Die Beantwortung der Frage ist nicht ganz einfach, da verschiedene deutsche Gerichte in solchen Fällen durchaus unterschiedliche Urteile gesprochen haben. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man generell davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber zumindest als Mitstörer haftbar gemacht werden kann.
So hat auch das Landgericht (LG) Köln (Az.: 28 O 150/06, Urteil vom 22.11.06) im vergangenen Jahr entschieden. Alleine durch die Bereitstellung eines Internet-tauglichen PC in der gemeinsamen Wohnung sieht das Gericht ein willentliches Verhalten, dass adäquat kausal für eine solche Schutzrechtsverletzung des Urheberrechts in P2P-Tauschbörsen ist. Der Anschlussinhaber muss prüfen und überwachen, damit keine Rechtsverletzungen über den bereitgestellten Computer vorgenommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Urheberrechtsverletzung durch ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind vollzogen wurde. Es geht vielmehr darum, dass der Anschluss einem Dritten überlassen wurde.
In vergleichbaren Fällen hatten das Landgericht (LG) Hamburg in zwei Entscheidungen (Az.: 308 O 139/06, Urteil vom 21.04.06 und Az.: 308 O 58/06, Beschluss vom 25.01.06) und das Landgericht (LG) Mannheim (Az.: 7 O 62/06, Urteil vom 29.09.06) diese Rechtsansicht bestätigt. Auch bei der Frage der Haftung für ein offenes Wireless-Lan-Netzwerk (WLAN) sah das Landgericht (LG) Hamburg (Az.: 308 O 509/06, Beschluss vom 02.08.06) eine Haftung des Anschlussinhabers als Mitstörers als gerechtfertigt an. Daraus ergibt sich, dass das Risiko der Haftung bei einem unverschlüsselten WLAN insbesondere beim Anschlussinhaber verbleibt. Dieser muss darauf achten, dass sein WLAN verschlüsselt ist.
Entgegen diesen Rechtsauffassungen hat das Landgericht (LG) Mannheim (Az.: 7 O 76/06, Urteil vom 29.09.06) entschieden, dass Eltern nicht als Mitstörer haftbar gemacht werden können, wenn der volljährige Sohn als Täter und somit Störer in der Verantwortung steht. Das Gericht sah bei einem volljährigen Kind einen Wissensvorsprung im Bereich der Computer- und Internettechnologie vor seinen Eltern. Das Gericht führte zur Verantwortlichkeit aus: "(...) dass ein Vater ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre".
Fazit:
In den meisten Fällen muss davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber zumindest auch als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und haftbar ist. Es gibt jedoch auch Fallkonstellationen, in denen eine solche Haftung ausscheiden kann. Erhält der Anschlussinhaber eine Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung oder sieht er sich mit einem Gerichtsverfahren oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konfrontiert, ist dringend zu empfehlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Aufgrund der Komplexität der Materie kann nur mit umfassender Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung eine Bewertung im Einzelfall vorgenommen werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung P2P-Tauschbörsen und Urheberrechtsverletzungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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