Vor dem OLG Brandenburg hat ein Powerseller erfolgreich die Freischaltung seines gesperrten eBay-Accounts durchgesetzt und darf somit weiter unter seinem bisherigen Nutzernamen auf dem Auktionshaus eBay tätig sein. Dieses hatte zuvor seinen Zugang gesperrt und dies mit einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform begründet. Weitere Ausführungen benannte eBay nicht und beließ es lediglich bei einer pauschalen Begründung.
Nach Ansicht des OLG Brandenburg (Az. 6 W 183/08) reiche dies jedoch nicht aus und verpflichtete eBay zur Aufhebung der gegenüber dem Händler ausgesprochenen Sperre. Gegen diese war der Händler im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich vorgegangen, scheiterte jedoch in erster Instanz am LG Potsdam. Dieses sah in der begehrten Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen sei.
Mittels einer sofortigen Beschwerde richtete sich der Händler sodann an das OLG Brandenburg, welches dem Antragsteller entsprach. Dieses hielt die Sperrung des Accounts aufgrund der vorliegenden Tatsachen für ungerechtfertigt. So ließ die pauschale Begründung des Auktionshauses, welche eBay dem gesperrten Händler zukommen ließ, keinen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund der hier erfolgten Namenswahl erkennen.
Auch die notwendige Eilbedürftigkeit bejahten die Richter, da dem gesperrten Händler im vorliegenden Fall ein Umsatz in Höhe von mehreren tausend Euro pro Tag entginge. Dies reiche ferner für eine Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers – und damit auch zur Vorwegnahme der Hauptsache – aus, bedrohe die Sperrung doch glaubhaft dessen wirtschaftliche Existenz, welches dem Interesse von eBay am Ausschluss des Händlers gegenüberstehe.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ermöglicht es eBay auch weiterhin Account-Sperren gegenüber Nutzern auszusprechen, jedoch schiebt es den teils nebulösen Ausführungen, bzw. pauschalen Begründungen einen Riegel vor. Ob eBay dies auch wirklich zum Anlass nimmt, seine bisherige Praxis zu Gunsten von einzelfallgerechteren Prüfungen und Begründungen zu wandeln, bleibt jedoch abzuwarten.
Autor: Christian Hense
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