
Wenn es um Abmahnungen geht, ist das Onlineauktionshaus eBay ein heißes Pflaster. Die Stolperfallen reichen von unzulässigen AGB über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bis hin zur Verletzung von Urheber- und Markenrechten. Mittlerweile sorgt der seit dem 25.09.2008 geltende „Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln“ für neuen Ärger.
Hiernach ist es verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als drei Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden.
Nicht von dem Verbot betroffen sind Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro, auch wenn diese „Sofort-Kaufen“ als kostenpflichtige Zusatzoption beinhalten. In diesem Auktionsformat können identische Artikel auch weiterhin unbegrenzt gleichzeitig als eigenständige Auktion eingestellt werden. Ferner gilt für Privatverkäufer eine Obergrenze von bis zu 9 identischen Artikeln innerhalb eines Festpreisangebots
Mit diesem neuen Grundsatz möchte das Auktionshaus den Käufern mehr Alternativen bieten und sich stetig wiederholende Angebote vom gleichen Verkäufer verhindern. Gleichzeitig schafft eBay jedoch eine neue Abmahnfalle für Verkäufer. Denn ein Verstoß gegen diesen eBay-Grundsatz kann wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig sein. Und in der Tat ist es auch hier bereits zu ersten Abmahnungen gekommen.
Fazit:
Auch wenn eBay mögliche Verstöße gegen den Grundsatz löscht oder ggf. mit einem Ausschluss ahndet, sollten gerade gewerblich Tätige darauf achten, Verstöße gegen die eBay-Richtlinien und AGB zu vermeiden. Es ist zwar fraglich, ob hier tatsächlich eine wettbewerbsrechtlich relevante Rechtsverletzung vorliegt, da keine Gesetzesnormen verletzt werden. Bis zur gerichtliche Klärung dieser Frage sollten Händler diese Vorgaben von eBay aber besser beachten.
Rechtsberatung eBay: RA Sören Siebert
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