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AG München: Verkauf über eBay auch bei Preis weit unter Wert wirksam

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Mit zahlreichen Verkaufsmodellen bietet eBay seinen Händlern unterschiedliche Möglichkeiten, um Waren abzusetzen. Doch nicht immer trifft das Ergebnis den Wunsch des Verkäufers nach einem möglichst profitablen Preis. Gerade wenn eine Ware weit unter dem eigentlichen Wert verkauft wird, ist dies für den Verkäufer meist schmerzlich und nicht selten stellt sich diesen dann die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages.

So auch der Verkäufer - und gleichzeitig Beklagte -  eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Kraftfahrzeugs. Dieser hatte einen Mitsubishi L 300 durch einen Dritten für einen Mindestpreis von 2100 Euro beim Auktionshaus angeboten, ein Käufer fand sich zu diesem Preis jedoch nicht. Aus unbekannten Gründen wurde der Mitsubishi jedoch ein zweites Mal angeboten, diesmal ohne Angabe eines Mindestpreises. Der Kläger bot für den Wagen 100 Euro und wurde wenig später durch eBay über den erfolgreichen Kauf informiert. Der Beklagte verweigerte den Verkauf jedoch. Daraufhin reichte der Käufer beim Amtsgericht München Klage ein und verlangte die Herausgabe des PKW.

Zu Recht, befand die zuständige Richterin beim Amtsgericht München. Bereits das Einstellen eines Angebots stelle ein wirksames und verbindliches Angebot dar. Wird vom Verkäufer kein Mindestpreis festgelegt, so erfolgt der Abschluss des Kaufvertrages zum jeweiligen Höchstgebot. Selbst wenn dieses weit unter Wert der Ware liege, so sei dies bei privaten Auktionen nicht zu beanstanden. Eine Sittenwidrigkeit - wie vom Beklagten geltend gemacht - liege dabei nicht vor. So bestünde bei privaten Verkäufen die Zielsetzung ohnehin darin, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Dies sei - so die Richterin - auch mit Hinblick auf die Privatautonomie, nicht zu beanstanden, ein Verkauf weit unter Wert sei deshalb zulässig. Dem Beklagten sei in diesem Falle zwar die Anfechtung möglich gewesen, da das zweite Angebot - so seine Einwende - nicht mit seinem Willen erfolgte, jedoch erfolgte diese nicht unverzüglich und somit müsse er an dem Vertrag festhalten. Das Urteil des AG München vom 9.5.08 (AZ 223 C 30401/07) ist rechtkräftig.

Fazit:

Damit bestätigt das AG München einmal mehr die bisherige Auffassung, dass das Einstellen von Verkaufsangeboten auf eBay ein verbindliches Angebot darstellt. Eine Versteigerung im eigentlichen Sinne liegt, trotz eines gewissen "Auktionsgefühls" und der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnungen, bei eBay und Co. nicht vor.

Autor: Christian Hense

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