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Über die Internetplattform eBay werden täglich zahlreiche Produkte angeboten. Um den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen, stehen den Verkäufer einige Möglichkeiten offen, um ihr Produkt am besten zu präsentieren. Das Einstellen eines Fotos von dem angebotenen Produkt gehört dabei schon zum guten Ton. Allerdings muss auch hierbei einiges beachtet werden.
So bot ein Verkäufer bei eBay einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf an. Zur besseren Präsentation unterlegte er sein Angebot mit einem Foto und verkaufte das Gerät schließlich zu einem Preis von 72,00 €. Allerdings stammte das Foto nicht vom Verkäufer selbst sondern von einem anderen Händler, der dieses Gerät über das Internet vertreibt. Der eBay-Verkäufer gab zwar zu, dass er das Foto nicht selbst erstellt hat, vom Kläger habe er es aber nicht kopiert sondern von der Herstellerseite. Der Kläger klagte nun gegen den eBay-Verkäufer auf urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Zu Recht, befand das brandenburgische Oberlandesgericht. In der Verhandlung konnte geklärt werden, dass das Foto tatsächlich vom Kläger stammte und er somit Urheber des Fotos ist. Da der Beklagte von Anfang an zugestand, dass er das Foto ohne Einholung einer Genehmigung aus dem Internet kopiert hat, hatte er keinerlei Rechte an dem verwendeten Foto. Außerdem wies das Foto auf der Hersteller-Homepage sichtbare Unterschiede zu dem vom Beklagten verwendeten Foto des eBay-Angebots auf. Somit entschied das Gericht, dass der Beklagte mit der Veröffentlichung eines fremden Fotos eine Urheberrechtsverletzung begangen hat und der Beklagte eine Lizenzgebühr an den Kläger zu entrichten hat.
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Fazit:
Mit diesem Urteil bestätigt das OLG Brandenburg, dass die unerlaubte Nutzung eines fremden Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die drohenden Schadensersatz- und Abmahnkosten übersteigen dann den erzielten Gewinn oft um ein Vielfaches.
Autor: Christin Plescher
Ihr rechtssicherer eBay-Auftritt: RA Sören Siebert
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