Es ist gemeinhin bekannt, dass Angebote mit Fotos von dem zu versteigernden Produkt mehr Gebote erzielen als entsprechende Angebote ohne Produktfoto. Viele Menschen haben aber einfach keine Lust, für ihre privaten Verkäufer auf eBay aufwendig Fotos zu machen und nehmen sodann lieber ein entsprechendes Foto aus dem Internet. Mit solch einem Fall hatte sich nun auch das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 03. Februar 2009 (Az. 6 U 58/08) zu beschäftigen.
Was war passiert?
Für die Versteigerung eines gebrauchten GPS-Empfängers verwendete ein Privatverkäufer das Produktfoto der GPS-Antenne von der Hersteller-Seite und wurde daraufhin vom Rechteinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Mit ihrem Urteil bestätigten die Richter vom OLG Brandenburg zwar den Anspruch auf Unterlassung, stuften den geforderten Schadensersatz jedoch von 184,00 EUR auf 40,00 EUR herunter.
In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bei privaten Verkäufern der Schadensersatz grundsätzlich im Rahmen einer Lizenzanalogie zu berechnen ist. Der geforderte Betrag war jedoch überhöht, da das Foto lediglich für einen einmaligen Verkauf über wenige Tage im Internet zu sehen war und nicht etwa mehrere Monate, was eine entsprechende Höhe des Schadensersatzes begründet hätte.
Fazit:
An dieser Stelle kann allen Leser nur empfohlen werden, für die eigenen Produktbeschreibungen KEINE Bilder aus dem Internet zu verwenden, um kostenpflichtigen Abmahnungen vorzubeugen.
Denn auch wenn das OLG Brandenburg die Höhe des Schadensersatzes nunmehr im vorliegenden Fall heruntergesetzt hat, so hat der Abgemahnte in der Regel dennoch die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen.
Autor: Florian Skupin
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