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Rolex vs. eBay: Keine Mitstörerhaftung von eBay

Mehr als 10 Millionen Menschen besitzen einen eBay-Account, um auf der Auktionsplattform Gegenstände zu ersteigern oder nicht mehr benötigte Dinge zu verkaufen. Natürlich gibt es auf eBay bei der Flut von Angeboten auch welche, die unrechtmäßig sind, weil sie beispielsweise die Markenrechte anderer Hersteller benutzen – bleibt die Frage, inwiefern eBay für diese Angebote im Rahmen der Mitstörerhaftung einstehen muss.

Was war passiert?

Der Uhren-Hersteller Rolex hatte auf der Auktionsplattform eBay zahlreiche Angebote gefunden, die dessen Markenrechte verletzt haben. Neben der Abmahnung der Verkäufer wurde zudem eBay als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Im Jahr 2007 hatte sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Mitstörerhaftung von eBay für Rolex-Plagiate geäußert. Nach Ansicht der höchsten Richter kann eBay als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt. Mit dem Hinweis, dass diese Prüfungspflichten nicht das gesamte Geschäftsmodell von eBay in Frage stellen dürfen, reichten die obersten Richter die Angelegenheit letztlich wieder an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung zurück.

Dieses verneinte nun mit seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (Az. I-20 U 204/02) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch von Rolex. Nach Ansicht der Richter kam es nach den Hinweisen von Rolex nicht mehr zu ähnlich gelagerten Markenrechtsverletzungen.

Auch – so die Richter weiter – kommt eBay mit dem Einsatz eines Filterprogrammes seinen Prüfungspflichten nach; eine Pflicht zur manuellen Überprüfung der Angebote vor der Freischaltung wurde von den Richtern ausdrücklich verneint, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.

Fazit:

Mit ihrem Urteil haben die Richter vom OLG Düsseldorf noch einmal herausgestellt, dass die Prüfungspflichten zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung bei Rechtsverletzungen angemessen sein muss, jedoch nicht das Konzept eines Unternehmens gefährden darf.

Autor: Florian Skupin

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