Immer wieder hört man von Missgeschicken, die Verkäufern im Rahmen ihrer Versteigerung auf der Auktionsplattform eBay unterlaufen. So auch im vorliegenden Fall: Ein Verkäufer hatte - scheinbar versehentlich - seinen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit einem Mindestgebot von 1 EURO zum Verkauf eingestellt und beendete die Auktion aufgrund des vermeintlichen Fehlers sodann nach 8 Minuten. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch schon Gebote eingegangen, was letztlich dazu führte, dass der zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietende die Herausgabe des Porsche gegen das Höchstgebot von zu diesem Zeitpunkt 5,50 EUR verlangte.
Als der Verkäufer dies mit einem entsprechenden Hinweis auf seinen Irrtum ablehnte, forderte der Käufer Schadensersatz in Höhe von 75.000 EUR - zu Unrecht, wie nun die Richter des Landgericht Koblenz mit ihrem Urteil vom 18. März 2009 (Az. 10 O 250/08) entschieden.
Zwar - so die Begründung der Richter - ist mit dem Abbruch der Auktion ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, sodass dem Höchstbietenden generell Schadensansprüche zustehen. Allerdinge verstößt - so das Gericht weiter - die Klage auf Schadensersatz gegen das Prinzip von Treu und Glauben: Der Höchstbietende konnte nicht davon ausgehen, dass er für 5,50 EUR den Zuschlag erhalten würde. Auch hat sich der Verkäufer gleich nach dem Einstellen um eine Korrektur seines Fehlers bemüht, was eine gewisse Zeit in Anpruch nimmt,
sodass die Schadensersatzklage nach Ansicht des Gerichts letztlich rechtsmissbräuchlich war und somit abgewiesen wurde.
Fazit:
Die Begründung des Gerichts stellt auf das Prinzip von Treu und Glauben ab - dies sollte jedoch keinesfalls als "Freifahrtschein" für weitere Verkäufer gesehen werden, die aufgrund eines zu niedrig erzielten Preises ihren Artikel nicht verkaufen möchten. Es gibt auch Gerichtsurteile, die dem Höchstbietenden in solchen Fällen sehr wohl Schadensersatz zusprechen.
Autor: Florian Skupin
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